(1) In Artikel 21/bis Absatz 7/ter des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung werden die Wörter „In die Anwendung fällt“ durch die Wörter „Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2020 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, fällt in den Anwendungsbereich der Bestimmung laut dem ersten Satz auch“ ersetzt.