(1) Dem Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: „Die zeitlich begrenzte Vermietung oder zeitlich begrenzte Nutzungsleihe von Räumlichkeiten mit der Zweckbestimmung „gastgewerbliche Tätigkeit“ zum Zwecke der Erbringung von öffentlichen Diensten oder an Einrichtungen von öffentlichem Interesse, in Abweichung auch zur etwaigen entsprechenden im Grundbuch angemerkten Bindung, bedingen keine Änderung der Zweckbestimmung.“