(1) Dem Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz angefügt: “die volumetrischen Anreize, die für den Eingriff gewährt werden können, dürfen auch durch Erweiterungen über die bisherige äußere Form des Gebäudes hinaus und durch Überschreiten der maximalen Höhe des abgerissenen Gebäudes umgesetzt werden, sofern die rechtmäßig bestehenden Abstände eingehalten werden;“