(1) Nach Artikel 7 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„7. Materielle Fehler in den Durchführungsbestimmungen, in den grafischen Darstellungen oder in anderen Planunterlagen werden, auf Antrag der Gemeinde oder von Amts wegen, auf Anordnung des Direktors/der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung berichtigt. Die erfolgte Berichtigung wird im Südtiroler Bürgernetz und im Amtsblatt der Region bekannt gemacht. Die allfällige Ablehnung des Antrages der Gemeinde nimmt der Direktor/die Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung vor.“