(1) Nach Artikel 94 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. In Erwartung der Behebung der Mängel der Verwaltungsverfahren - gegebenenfalls auch durch Änderung des Planungsinstrumentes - sowie des Verfahrens für die Auferlegung der Geldbuße bleibt die mit der aufgehobenen Genehmigung gestattete Nutzung aufrecht.“