(1) In Artikel 79 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, wird folgender Satz am Ende hinzugefügt: „Werden die primären Erschließungsanlagen für Gebäude, die außerhalb der Baugebiete gemäß Artikel 22 Absatz 1 liegen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, von den Interessierten auf eigene Kosten errichtet, gilt die primäre Erschließungsgebühr als vollständig entrichtet.“