(1) Artikel 69 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„4. Zwecks landschaftsrechtlicher Genehmigung der Eingriffe laut Artikel 32 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, und laut Artikel 8 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, für welche das Fach- und Finanzgutachten der Fachkommission laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. November 1993, Nr. 23, in geltender Fassung, eingeholt werden muss, wird diese Kommission durch einen Beamten/eine Beamtin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung ergänzt, dessen/deren positive Bewertung die landschaftsrechtliche Genehmigung ersetzt, sofern er/sie nicht von der Befugnis Gebrauch macht, das Projekt der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Kommission zwecks Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme zu übermitteln.“