(1) Artikel 69 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1. Die landschaftsrechtlichen Genehmigungen im Zuständigkeitsbereich des Landes werden vom Direktor/von der Direktorin der für Natur, Landschaft und Raumentwicklung zuständigen Landesabteilung nach Einholen der Stellungnahme einer Kommission erteilt, welche aus einem technischen Vertreter/einer technischen Vertreterin der gebietsmäßig betroffenen Gemeinde und aus den Mitgliedern der Landeskommission laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und d) besteht. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin hat das Recht, zum zur Behandlung anstehenden Projekt von der Kommission angehört zu werden.“