(1) Artikel 68 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„1/bis Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat das Recht, zum zur Behandlung anstehenden Projekt von der Kommission laut Absatz 1 angehört zu werden.“