(1) Artikel 51 Absatz 5 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, erhält folgende Fassung:
“g) ein Tourismusentwicklungskonzept; dieses beinhaltet in Übereinstimmung mit dem von der Landesregierung genehmigten Landestourismusentwicklungskonzept gebietsbezogene Kennzahlen für Strategien zur Entwicklung des Tourismus;“.