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1. Die von Artikel 18 der „Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 943 vom 29. August 2017, in geltender Fassung, vorgesehene Frist für die Einreichung der Anträge auf Fortsetzung der Auszahlung des Landeskindergeldes vom 31. Dezember 2020 wird bis zum 30. April 2021 verlängert.
1. Folgende Änderungen an den „Zugangsvoraussetzungen und Richtlinien zur Auszahlung und Verwaltung des Landesfamiliengeldes und des Landeskindergeldes“ laut Anlage A zum Beschluss der Landesregierung Nr. 943 vom 29. August 2017, in geltender Fassung, sind genehmigt:
a) Artikel 13/bis Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Für Anträge auf Landeskindergeld ist die Anerkennung der Zivilinvalidität laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b), die innerhalb von 180 Tagen ab der Sitzung der zuständigen Ärztekommission mitgeteilt wird, ab dem Monat wirksam, der auf den Monat der Einreichung des Antrags auf Anerkennung der Zivilinvalidität folgt. Wird die Anerkennung der Invalidität hingegen nach dieser Frist mitgeteilt, ist sie ab dem ersten Tag des Monats wirksam, der auf den Monat der Einreichung der entsprechenden Mitteilung bei der ASWE folgt.“
b) Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„1. Für die Gewährung des Kindergeldes wird alljährlich auf den Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember Bezug genommen. Das Kindergeld wird ab dem ersten Tag des Monats nach der Antragstellung oder ab dem ersten Monat des Bezugsjahres entrichtet, wenn der Antrag vor Beginn des Bezugsjahres gestellt wurde. Wird der Antrag binnen 180 Tagen nach der Geburt des Kindes oder ab dem Datum der Adoptions- oder Betreuungsverfügung eingereicht, so steht das Landeskindergeld ab dem ersten Monat nach dem genannten Zeitpunkt zu, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt bereits gegeben waren.“
3. Die Bestimmung laut Punkt 1 findet ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Beschlusses Anwendung und gilt ausschließlich für Anträge auf Fortsetzung der Auszahlung des Landeskindergeldes für das Jahr 2021.
4. Die Änderung laut Punkt 2 Buchstabe a) findet ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
5. Die Änderung laut Punkt 2 Buchstabe b) findet für Geburten ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.