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r) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. November 2020, Nr. 461)
Änderung der Durchführungsverordnung zur finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2020, Nr. 49.

Art. 1

(1) Nach Artikel 53 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 54 eingefügt:

„Art. 54  (Weitere Ausnahmeregelungen im Bereich der finanziellen Sozialhilfe und der Tarifbegünstigungen zur Unterstützung von Personen und Familien in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands)

1. Bis zum 31. März 2021 sind die Leistungen laut den Artikeln 19 und 20 in Abweichung von den geltenden Bestimmungen in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen nach den im Folgenden angeführten Modalitäten zu gewähren. Dieselbe Frist gilt auch für alle weiteren Bestimmungen dieses Artikels. Falls der COVID-19-Notstand weiter anhält, ist die Landesregierung befugt, die oben genannte Frist sowie alle anderen in diesem Artikel genannten Fristen neu festzulegen.

2. Die Abweichungen laut diesem Artikel gelten ausschließlich für De-Facto-Familiengemein-schaften laut Artikel 29 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, die erklären, dass mindestens ein Familienmitglied in den Monaten ab Oktober 2020 wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands folgendermaßen betroffen war:

  1. als Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin, Person mit Bezugsvertrag, mit Vertrag auf Abruf oder mit Lehrvertrag über einen Zeitraum von mindestens 15 auch nicht aufeinander folgenden Tagen vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021:
    1. von einer Reduzierung oder Aussetzung der Arbeitstätigkeit betroffen war, oder
    2. von einem Widerruf der vorgesehenen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit betroffen war, falls bereits beschäftigt, oder
    3. die Arbeitstätigkeit aufgrund der vorgesehenen Einschränkungen nicht mehr ausüben kann, mit daraus erfolgendem Verlust des Einkommens aus dieser Tätigkeit,
  2. als selbstständig tätige Person, die für mindestens 15 auch nicht aufeinander folgende Tage vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 von der Zwangsaussetzung der Tätigkeit auf der Grundlage der geltenden Staats- oder Landesbestimmungen betroffen war oder aus Gründen in Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie keine Leistungen fakturiert hat.

3. In Abweichung von Artikel 19 haben die Familiengemeinschaften laut Absatz 2 dieses Artikels Anrecht auf die Leistung „Soforthilfe Covid-19“ in folgender Höhe:

  1. Familiengemeinschaften bestehend aus einer Person: 500,00 Euro monatlich,
  2. Familiengemeinschaften, die aus mehr als einer Person bestehen: 500,00 Euro monatlich, zuzüglich 200,00 Euro für jedes weitere Mitglied, bis zu einem Höchstbetrag von 900,00 Euro monatlich.

4. Die Leistung laut Artikel 20 wird den Personen laut Absatz 2 dieses Artikels gemäß den Absätzen von 1 bis 8 und 14 des Artikels 20, mit Ausnahme der Ziffer 2) des Buchstaben a) und der Buchstaben c), d/bis), f), g) und h) des Absatzes 2 sowie der Buchstaben b/bis) und d) des Absatzes 5, gewährt und monatlich ausgezahlt. Die übrigen Absätze des Artikels 20 werden nicht angewandt.

5. Kein Anrecht auf die Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 haben Familiengemeinschaften, auf die mindestens eine der folgenden Situationen zutrifft:

  1. Familien mit Nettoeinnahmen aus abhängiger Arbeitstätigkeit oder selbständiger oder unternehmerischer Tätigkeit, einschließlich eventueller einkommensunterstützender finanzieller Leistungen im Sinne von Staats- oder Landesbestimmungen in Anbetracht des epidemiologischen COVID-19-Notstands, welche im Monat vor der Antragsstellung bezogen wurden und im Fall von Familiengemeinschaften bestehend aus einer Person 1.400,00 Euro oder mehr betragen beziehungsweise 2.200,00 Euro oder mehr im Fall von Familiengemeinschaften, die aus zwei oder mehr Personen bestehen,
  2. Familien mit einem Gesamtfinanzvermögen am Ende des dem Monat der Antragsvorlage vorausgehenden Monats in Höhe von 30.000,00 Euro oder mehr.

6. Alle Familienmitglieder müssen sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in Südtirol aufhalten; zudem müssen sie die Arbeitstätigkeit, welche Gegenstand der Voraussetzung laut Absatz 2 bildet, in Südtirol ausüben.

7. Der Antrag auf die Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 ist mithilfe des von der zuständigen Landesabteilung bereitgestellten Formulars nach den ebenfalls von dieser Abteilung vorgegebenen Modalitäten zu stellen. Die Leistung wird für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Monat der Antragstellung gewährt und wird bei Vorlage eines neuen Antrags nicht weiter gewährt.

8. Es wird von sämtlichen anderen Bestimmungen dieser Verordnung abgewichen, die im Zusammenhang mit den Leistungen laut den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels stehen und nicht ausdrücklich von diesem erwähnt oder geregelt sind. Unbeschadet bleibt die Bestimmung nach Artikel 16 Absatz 4.

9. Für die Familiengemeinschaften, welche die Voraussetzungen laut Absatz 2 nicht erfüllen, bleiben alle anderen Bestimmungen dieser Verordnung aufrecht.

10. Die Anträge auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe laut dieser Verordnung werden für folgende Zeiträume von Amts wegen erneuert:

  1. Leistungen laut den Artikeln 19 und 21: für sechs Monate ab Fälligkeit des Antrags,
  2. alle anderen Leistungen: für 12 Monate ab Fälligkeit des Antrags.

11. Unbeschadet bleibt die Anwendung der Bestimmungen laut Artikel 44 Absatz 8 in Ausnahmefällen.

12. Die Tarifbegünstigungen der Sozialdienste werden von Amts wegen für sechs Monate ab Antragsfälligkeit auf der Grundlage der neuen Tarife und der Daten zur finanziellen Situation im Besitz der Körperschaft neu berechnet; aufrecht bleibt die Möglichkeit, in den vorgesehenen Fällen einen neuen Antrag zu stellen, wenn sich die finanzielle Lage verschlechtert. Zu diesem Zweck ist die Frist von 30 Tagen laut Artikel 44 Absatz 3 auf 45 Tage verlängert.

13. Die Anträge auf die „Unterhaltsvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern“ laut Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung, für welche sich der Vollstreckungstitel nicht geändert hat, werden für 12 Monate ab Antragsfälligkeit von Amts wegen erneuert.“

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