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k) Dekret des Landeshauptmanns vom 24. November 2020, Nr. 441)
Änderungen zur Durchführungsverordnung im Bereich Gewässerschutz

1)
Kundemacht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2020, Nr. 49.

Art. 1 (Lagerstätten für Wirtschaftsdünger)

(1) Artikel 18 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„4. Tierhaltungen mit mehr als 3 GVE verfügen über die Lagerstätten laut Absatz 2 mit folgender Mindestkapazität:

  1. Rinder und Schweine:
    1. Mist:
      1.1. neue Mistlegen: ein Volumen von 6 m3/GVE,
      1.2. bestehende Mistlegen: eine Fläche von 3 m2/GVE oder ein Volumen von 4,5 m3/GVE,
    2. Jauche:
      2.1. neue Auffangbecken: ein Volumen von 5 m3/GVE,
      2.2. bestehende Auffangbecken: ein Volumen von 3 m3/GVE,
    3. Gülle:
      3.1. neue Auffangbecken: ein Volumen von 12 m3/GVE,
      3.2. bestehende Auffangbecken: ein Volumen von 9 m3/GVE,
  2. Schafe, Ziegen, Lamas, Alpakas, Yaks, Zebus und Geflügel:
    1. Mist:
      1.1. für die Aufzucht auf Stroh ist keine Lagerstätte erforderlich,
      1.2. für andere Aufzuchtarten: eine Mistlege mit einer Fläche von 1 m2/GVE oder einem Volumen von 1,5 m3/GVE,
    2. Jauche:
      2.1. Auffangbecken: ein Volumen von 1 m3/GVE; diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist,
  3. Pferde, Esel, Maultiere und Pony:
    1. Mist:
      1.1. neue Mistlegen: ein Volumen von 4 m3/GVE,
      1.2. bestehende Mistlegen: eine Fläche von 2 m2/GVE oder ein Volumen von 3 m3/GVE,
    2. Jauche:
      2.1. Auffangbecken: ein Volumen von 0,5 m3/GVE; diese Becken sind nicht erforderlich, wenn die Mistlege abgedeckt ist;
  4. im Falle extensiver Tierhaltung mit ganzjähriger Freilandhaltung sind keine Lagerstätten für Wirtschaftsdünger erforderlich.“

Art. 2 (Rückgabe des Wassers zur hydroelektrischen Stromerzeugung)

(1) Artikel 48 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„1. Die Spülung und Entleerung der Entsander und Stauräume bis zu einem Nutzvolumen von 5.000 m³ werden so durchgeführt, dass die Beeinträchtigung der Wasserkörper unterhalb der Fassung auf ein Minimum verringert wird. Die Spülung und Entleerung wird langsam und stufenweise durchgeführt, sodass die Schwebstoffkonzentration im Wasserkörper unterhalb der Fassung 1 Vol.-% (= 10 ml/l) nicht überschreitet. Die Schwebstoffkonzentration wird mit dem Imhoff-Trichter gemessen, der auch zur Kalibrierung der Trübungsmessgeräte dient und dem Parameter „absetzbare Stoffe“ entspricht.“

Art. 3 (Rückgabe des Wassers zu Beregnungszwecken und zur Erzeugung von technischem Schnee)

(1) Artikel 49 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 49  (Rückgabe des Wassers zu Beregnungszwecken und zur Erzeugung von technischem Schnee)

1. Für die Rückgabe des Rückspülwassers der Filteranlagen für Beregnungswasser sind geeignete Systeme zur Infiltration in den Boden oder in die oberen Bodenschichten vorgesehen. Für Flächen, auf denen die Infiltration aufgrund deren hydrogeologischen Eigenschaften nicht möglich ist, wird vor der Einleitung in Oberflächenwasserkörper ein geeignetes Absetzbecken vorgesehen.

2. Die Spülung und Entleerung der Entsander und Stauräume bis zu einem Nutzvolumen von 5.000 m³ für Wasserableitungen zur Beregnung und zur Erzeugung von technischem Schnee werden so durchgeführt, dass die Beeinträchtigung der Wasserkörper auf ein Minimum verringert wird. Die Spülung und Entleerung wird langsam und stufenweise durchgeführt, sodass die Schwebstoffkonzentration im Wasserkörper unterhalb der Fassung 1 Vol.-% (= 10 ml/l) nicht überschreitet. Die Schwebstoffkonzentration wird mit dem Imhoff-Trichter gemessen, der auch zur Kalibrierung der Trübungsmessgeräte dient und dem Parameter „absetzbare Stoffe“ entspricht.

3. Nach Entfernung der sich im Entsander und in den Stauräumen abgelagerten Feststoffe ist eine angemessene Nachspülung des Bachbetts mit natürlichem Abfluss vorgesehen, wobei die Spülschützen für einen ausreichenden Zeitraum für die Wiederherstellung der ursprünglichen Bedingungen des Bachbetts und die Schaffung günstiger Substratbedingungen für die Fischreproduktion offen bleiben.

4. Die Wiederherstellung der Mindestrestwassermenge erfolgt stufenweise innerhalb eines Zeitraumes von mindestens einer Stunde, um das Fischsterben in trockenfallenden Flächen auf ein Minimum zu reduzieren.“

Art. 4 (Rückgabe der überschüssigen Bohr- und Sondierungsspülflüssigkeiten)

(1) Artikel 51 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 51  (Rückgabe der überschüssigen Bohr- und Sondierungsspülflüssigkeiten)

1. Die Rückgabe der überschüssigen Spülflüssigkeiten aus Sondierungen und Bohrungen in Oberflächengewässer und in die Kanalisation ist verboten.

2. Wird bei Sondierungen und Bohrungen nur zusatzfreies Wasser als Spülflüssigkeit verwendet, kann das überschüssige Wasser durch geeignete Infiltrationsbecken in der Nähe der Bohrung entsorgt werden.

3. Bei Sondierungen und Bohrungen dürfen Zusätze nur nach Überprüfung ihrer Umweltverträglichkeit und mit Kreislaufführung der Spülflüssigkeiten zugegeben werden. Die Ableitung dieser Flüssigkeiten in einen Wasserkörper und in die Kanalisation ist verboten. Sie sind gemäß den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 26. Mai 2006, Nr. 4, „Abfallbewirtschaftung und Bodenschutz“, in geltender Fassung, zu entsorgen.

4. Für die Klarspülung von Sondierungen und Bohrungen gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3. Die Einleitung der Klarspülflüssigkeiten in einen Wasserkörper ist nur dann zulässig, wenn die Emissionsgrenzwerte laut den Anlagen D und G zum Landesgesetz eingehalten werden.“

Art. 5 (Begriffsbestimmungen)

(1) Artikel 52 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 52  (Begriffsbestimmungen)

1. In dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

  1. „Ufer“: meist geneigte und bewachsene Landfläche zwischen Fließgewässerbett und Böschungsoberkante. Fehlt eine Böschungsoberkante, so tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstands. Die Ufer von Seen sind im Allgemeinen mit einer für Feuchtgebiete typischen Vegetation besiedelt, und als obere Grenze des Ufers gilt die Linie des höchsten Hochwasserstands einschließlich der Schilfzonen,
  2. „Schutzstreifen": an die Ufer unmittelbar angrenzende, 10 m breite Fläche entlang der Ufer der Oberflächengewässer außerhalb von Ortskernen. Bei natürlichen Seen und erheblich veränderten Seen oberhalb von 1.800 m ü. M. erstreckt sich diese Fläche auf 50 m,
  3. „natürlicher See“: ein natürlich entstandenes, stehendes Oberflächengewässer; dazu zählen alle im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragenen natürlichen Seen, sowie jene, die nicht eingetragen sind und eine Oberfläche von mehr als 0,15 ha bei höchstem Hochwasserstand aufweisen,
  4. „erheblich veränderter See“: ein stehendes Oberflächengewässer, das durch physikalische Veränderungen durch den Menschen in seinem Wesen erheblich verändert wurde; dazu zählen alle im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragenen erheblich veränderten Seen sowie jene, die nicht eingetragen sind und eine Oberfläche von mehr als 0,15 ha bei höchstem Hochwasserstand aufweisen,
  5. „Fließgewässer“: oberirdisch fließendes Gewässer, das teilweise auch unterirdisch fließen und aus mehreren Oberflächenwasserkörpern bestehen kann; dazu zählen alle im Verzeichnis der öffentlichen Gewässer der Provinz Bozen eingetragenen Fließgewässer sowie die nicht eingetragenen Fließgewässer, die aus natürlichen Gründen für mindestens 245 Tage im Jahr eine Wasserführung oder eine typische Ufervegetation aufweisen.“

Art. 6 (Fließgewässer)

(1) Artikel 53 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 53  (Fließgewässer)

1. In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die Fließgewässer, die Ufer und die unmittelbar an die Ufer der Fließgewässer angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.

2. Die Fließgewässer und die Ufer der Fließgewässer einschließlich ihres Bewuchses sind unter Schutz gestellt, und in diesen Flächen sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen erlaubt, die für die hydraulische Sicherheit des Fließgewässers, für die Entnahme und Rückgabe von Wasser und für die Umweltverbesserungen erforderlich sind.

3. In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, um die ökologische Funktion der Fließgewässer zu gewährleisten. Bestehende Bruchwälder, Auwälder und Schilfzonen entlang der Fließgewässer, die sich auch über den Schutzstreifen ausdehnen, dürfen nicht verkleinert werden.

4. In den Schutzstreifen entlang der Fließgewässer ist Folgendes verboten:

  1. die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung,
  2. die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen beweglichen oder unbeweglichen Struktur und Infrastruktur, mit Ausnahme der Bauwerke für die Entnahme und Rückgabe von Wasser,
  3. die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
  4. die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
  5. das Öffnen von Torfstichen,
  6. das Öffnen von Gruben,
  7. die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.

5. Nach bindendem Gutachten der Agentur kann bei Umweltverbesserungen von den in Absatz 4 Buchstaben a), b) und e) genannten Verboten abgewichen werden.

6. In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden.

7. Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, bestimmt der Gewässerschutzplan Fließgewässer oder Abschnitte davon, für die neue Schutzstreifen mit der standortgerechten Vegetation jenes Wasserlebensraums geschaffen werden müssen.“

Art. 7 (Natürliche Seen und erheblich veränderte Seen)

(1) Artikel 54 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, erhält folgende Fassung:

„Art. 54  (Natürliche Seen und erheblich veränderte Seen)

1. In Durchführung von Artikel 48 Absatz 4 des Landesgesetzes werden die Vorschriften und die Nutzungsbeschränkungen für die natürlichen Seen, die erheblich veränderten Seen, deren Ufer und die unmittelbar an die Ufer angrenzenden Schutzstreifen festgelegt.

2. Die natürlichen Seen, die erheblich veränderten Seen und deren Ufer, einschließlich ihrer biotischen und abiotischen Komponenten, sind geschützt und dürfen nicht verändert werden. Erlaubt sind nur Tätigkeiten und Maßnahmen, die für deren hydraulische Sicherheit, für die Entnahme und Rückgabe von Wasser, die Seenrestaurierung und die Renaturierung erforderlich sind. Folgende Tätigkeiten sind verboten:

  1. die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung,
  2. die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen beweglichen oder unbeweglichen Struktur und Infrastruktur, mit Ausnahme der Bauwerke für die Entnahme und Rückgabe von Wasser,
  3. die Errichtung jeglicher Zugangsstruktur,
  4. das Füttern aller Tiere, die im und in der Nähe vom Wasser leben, und die Aufzucht und Haltung domestizierter Tiere.

3. In den Schutzstreifen wird die bestehende natürliche Vegetation erhalten, indem ihre natürliche Entwicklung gefördert wird, da sie für die Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Seen und aufgrund ihrer Filterfunktion gegen diffuse Stoffeinträge maßgeblich ist. Bestehende Bruchwälder, Auwälder und Schilfzonen, die sich auch über den Schutzstreifen ausdehnen, dürfen nicht verkleinert werden.

4. In den Schutzstreifen ist Folgendes verboten:

  1. die Umwidmung der urbanistischen Zweckbestimmung,
  2. die Errichtung von Gebäuden und jeder anderen beweglichen oder unbeweglichen Struktur und Infrastruktur, mit Ausnahme der Bauwerke für die Entnahme und Rückgabe von Wasser,
  3. die Lagerung und das Umladen von gefährlichen chemischen Produkten und radioaktiven Stoffen,
  4. die Lagerung von Kunstdünger, Dünger und Pestiziden,
  5. das Öffnen von Gruben und von Torfstichen,
  6. die Errichtung neuer Friedhöfe und das Vergraben von Tierkadavern.

5. In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann vom Verbot laut Absatz 2 Buchstabe c) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse für Einzelzugänge für Fußgänger erlaubt werden.

6. In begründeten Ausnahmefällen und nach bindendem Gutachten der Agentur kann von den Verboten laut Absatz 4 Buchstaben a) und b) abgewichen und die Errichtung von Infrastrukturen von öffentlichem Interesse erlaubt werden.

7. Um die Qualitätsziele laut den Artikeln 25 und 26 des Landesgesetzes zu erreichen, legt der Gewässerschutzplan die erweiterten Schutzstreifen und die entsprechenden zusätzlichen Schutzbestimmungen fest.

8. Die Agentur erteilt ein bindendes Gutachten bei der Neugestaltung bestehender Strukturen.

9. Die Agentur kann in Bezug auf die Absätze 2, 3 und 4 Ausnahmen ausschließlich zum Zweck der Forschung, Überwachung, Restaurierung und Sanierung der natürlichen Seen, der erheblich veränderten Seen, der Ufer und Schutzstreifen sowie für Veranstaltungen im Bereich Sport und Fischerei gewähren. Weitere Ausnahmen können für die in den Führungsprojekten vorgesehenen Aktivitäten zum Sedimentmanagement gewährt werden.

10. Untersuchungen oder Probenahmen an natürlichen Seen oder erheblich veränderten Seen durch Dritte werden der Agentur mindestens 15 Tage im Voraus mitgeteilt.“

Art. 8 (Errichtung neuer Stauräume und andere Anwendungsbestimmungen)

(1) Nach Artikel 60 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, wird folgender Absatz 4 hinzugefügt:

“4. Für künstliche Becken im Nebenschluss und mit einem nutzbaren Fassungsvolumen zwischen 5.000 und 1.000.000 m³ oder einer Stauhöhe unter 15 m legt der Betreiber das entsprechende Führungsprojekt ein Jahr vor einer geplanten Maßnahme vor.“

Art. 9 (Berechnung der biologischen und hydraulischen Einwohnerwerte)

(1) Im italienischen Wortlaut der Anlage A Ziffer 1) Buchstabe m) zum Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Jänner 2008, Nr. 6, werden die Wörter „residenze secondarie“ durch die Wörter „seconde abitazioni“ ersetzt.

Art. 10 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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