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d'') Dekret des Landeshauptmanns vom 20. November 2020, Nr. 431)
Durchführungsverordnung über die Regelung des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums beim Südtiroler Sanitätsbetrieb

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Dezember 2020, Nr.  49.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, die Modalitäten zur Errichtung, Zusammensetzung und Ernennung des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums, ihre Funktionsweise sowie die Bewertungskriterien und -verfahren und die Auswirkungen der Bewertung.

Art. 2 (Errichtung des unabhängigen Bewertungsorgans, Zusammensetzung und Ernennung der Mitglieder)

(1) Beim Südtiroler Sanitätsbetrieb, in der Folge Sanitätsbetrieb genannt, wird das unabhängige Bewertungsorgan errichtet, in der Folge UBO genannt.

(2) Das UBO arbeitet unabhängig von den anderen Organen des Sanitätsbetriebs und setzt sich aus drei betriebsinternen oder betriebsexternen Fachpersonen zusammen.

(3) Die Landesregierung legt die Vergütung der Mitglieder im Rahmen der von den einschlägigen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen fest.

(4) Die Mitglieder des UBO werden im Rahmen eines öffentlichen Auswahlverfahrens zur Eintragung in das Landesverzeichnis ausgewählt. Über eine öffentliche Kundmachung auf der Homepage der im Bereich Gesundheit zuständigen Abteilung und im Amtsblatt der Region (B.U.R.) gibt der Direktor/die Direktorin der im Bereich Gesundheit zuständigen Abteilung die Zugangsvoraussetzungen und die erforderlichen Kompetenzen bekannt. In der Kundmachung wird auch die maximale Vergütung der Mitglieder angegeben.

(5) Der Direktor/Die Direktorin der im Bereich Gesundheit zuständigen Abteilung ernennt eine Kommission, die überprüft, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen für den Eintrag im entsprechenden Landesverzeichnis erfüllen. Im Anschluss an die Überprüfung erstellt die Kommission einen Bericht über die Erfahrungen und Kompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten im Hinblick auf die im Rahmen des Auswahlverfahrens gestellten Anforderungen.

(6) Wer bereits im entsprechenden staatlichen Verzeichnis eingetragen ist, kann auf Antrag in das Landesverzeichnis eingetragen werden, sofern dafür die Voraussetzungen laut Autonomiestatut und diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen bestehen.

(7) Die Mitglieder werden alle drei Jahre von der Landesregierung ernannt; der Auftrag kann erneuert werden. Die Ernennung erfolgt durch Auswahl der Geeigneten, die im Verzeichnis laut Absatz 5 eingetragen sind. Das Verzeichnis hat eine Gültigkeit von 4 Jahren und wird alle zwei Jahre aktualisiert. 2)

(8) Die Mitglieder dürfen keine Angestellten der Verwaltung des Sanitätsbetriebs sein, es sei denn, sie werden in den Wartestand versetzt; sie dürfen auch keinen öffentlichen Wahlauftrag innehaben oder einen Auftrag in einer Partei oder Gewerkschaftsorganisation oder einen Auftrag, der mit einer dauerhaften Mitarbeit oder Beratungstätigkeit in solchen Organisationen verbunden ist; ebenso wenig dürfen sie in den drei Jahren vor dem Ernennungsdatum in derartigen Verhältnissen tätig gewesen sein. In Fällen der Unvereinbarkeit laut den einschlägigen Bestimmungen oder bei Interessenskonflikten dürfen sie nicht ernannt werden.

(9) Die im Bereich Gesundheit zuständige Landesabteilung veröffentlicht auf ihrer Homepage im Abschnitt „transparente Verwaltung“ die Namen und Lebensläufe der Mitglieder des UBO.

2)
Art. 2 Absatz 7 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 12. August 2022, Nr. 21.

Art. 3 (Voraussetzungen für die Eintragung im Landesverzeichnis)

(1) Die Eintragung in das Landesverzeichnis gemäß Artikel 2 Absatz 5 können ausschließlich Personen beantragen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. a) allgemeine Voraussetzungen:
    1. italienische Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats,
    2. Besitz der bürgerlichen und politischen Rechte,
    3. 3)
  2. Voraussetzungen betreffend Kompetenz und Erfahrung:
    1. Besitz eines Laureatsdiploms nach der alten Studienordnung bzw. eines Fachlaureats-diploms nach der neuen Studienordnung,
    2. nachgewiesene mehrjährige Berufserfahrung bei öffentlichen Verwaltungen oder Privatunternehmen in mindestens zwei der nachfolgenden Bereiche: Management, Messung und Bewertung der Performance im organisatorischen und Führungsbereich, Gesundheitsplanung, Controlling und Budgeting, Finanz- und Haushaltsplanung, Risiko-Management,
  3. Voraussetzungen in Zusammenhang mit der Integrität laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekrets des Ministers für die öffentliche Verwaltung vom 6. August 2020, in geltender Fassung. 4)
3)
Die Nummer 3) des Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) wurde aufgehoben durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 12. August 2022, Nr. 21.
4)
Der Buchstabe c) des Art. 3 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 12. August 2022, Nr. 21.

Art. 4 (Weiterbildungspflicht der im Landesverzeichnis eingetragenen Personen)

(1) Die im Verzeichnis laut Artikel 2 Absatz 5 eingetragenen Personen müssen im Rahmen der ständigen Weiterbildung durch Teilnahme an Kursen, Tagungen und Seminaren spezifische Qualifikationen erwerben.

(2) Um die Eintragung im Verzeichnis nicht zu verlieren, müssen sie in den vier Jahren vor Erneuerung der Eintragung mindestens 40 Bildungsguthaben erwerben.

(3) Die Bildungsguthaben werden auf der Grundlage der Kriterien laut Anlage A zugewiesen. 5)

5)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 4. Februar 2021, Nr. 4.

Art. 5 (Modalitäten zur Errichtung und Zusammensetzung des technischen Kollegiums und zur Ernennung seiner Mitglieder)

(1) Der Sanitätsbetrieb errichtet ein technisches Kollegium.

(2) Das technische Kollegium arbeitet unabhängig von den anderen Organen des Sanitätsbetriebs; es besteht aus drei betriebsexternen Fachpersonen aus den verschiedenen Bereichen der zu bewertenden Berufsprofile.

(3) Der Sanitätsbetrieb legt das auf Stundenbasis berechnete Entgelt für die Mitglieder im Rahmen der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen fest.

(4) Die Mitglieder des technischen Kollegiums werden im Rahmen eines öffentlichen Auswahlverfahrens ausgewählt. Mit öffentlicher Kundmachung auf der Homepage des Sanitätsbetriebs und auf dem Amtsblatt der Region (B.U.R.) werden die Zugangsvoraus-setzungen und die hierfür erforderlichen Kompetenzen bekanntgegeben.

(5) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs ernennt eine Kommission, die überprüft, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen erfüllen und die geforderten Kompetenzen besitzen.

(6) Zwei Mitglieder des Kollegiums gehören der sanitären Leitung-Ärztinnen und Ärzte an, ein Mitglied dagegen einem der anderen Berufsprofile der sanitären Leitung und der Pflegedienstleitung. Es besteht die Möglichkeit, stellvertretende Mitglieder zu ernennen.

(7) Die Mitglieder werden alle drei Jahre von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt; der Auftrag kann erneuert werden.

(8) Die Mitglieder des technischen Kollegiums dürfen keinen öffentlichen Wahlauftrag innehaben oder einen Auftrag in einer Partei oder Gewerkschaftsorganisation oder einen Auftrag, der mit einer dauerhaften Mitarbeit oder Beratungstätigkeit in solchen Organisationen verbunden ist; ebenso wenig dürfen sie in den drei Jahren vor dem Ernennungsdatum in derartigen Verhältnissen tätig gewesen sein. In Fällen der Unvereinbarkeit laut den einschlägigen Bestimmungen oder bei Interessenskonflikten dürfen sie nicht ernannt werden.

(9) Der Sanitätsbetrieb ist verpflichtet, auf seiner Homepage im Abschnitt „transparente Verwaltung“ die Namen und Lebensläufe der Mitglieder des technischen Kollegiums zu veröffentlichen.

Art. 6 (Funktionsweise)

(1) Das UBO und das technische Kollegium legen die Regeln für die Gültigkeit ihrer Zusammensetzung sowie für die Beschlussfassungen fest.

(2) Das UBO und das technische Kollegium üben ihre jeweilige Funktion aus, indem sie Gutachten, Berichte sowie Leit- und Richtlinien zur Verfügung stellen und Bestätigungen ausstellen.

Art. 7 (Büros für die organisatorische Unterstützung)

(1) Das UBO und das technische Kollegium erhalten ständige Unterstützung durch die Controlling-Stelle des Sanitätsbetriebs oder eine andere betriebliche Einrichtung, die ihnen gegenüber zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Gesamtverfahrens direkt verantwortlich ist, was die Messung und Bewertung der Resultate anbelangt. Diese Einrichtungen sollen in Bezug auf die für das UBO und das technische Kollegium erforderlichen Informationsflüsse ausschließlich Supporttätigkeiten ausüben.

Art. 8 (Kriterien für die Bewertung der Führungskräfte)

(1) Die Bewertung bezieht sich auf:

  1. Grad der Zielerreichung und der Erreichung der Ergebnisse, die im jeweiligen Bezugsjahr im Performanceplan vereinbart wurden sowie Wirksamkeit der Organisationsmodelle für das Erreichen der Ziele,
  2. Bewältigung der Führungsaufgaben unter Berücksichtigung insbesondere:
    1. der Fachkompetenz bei der Erledigung der Aufgaben,
    2. der Planung und Programmierung,
    3. der Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und im Hinblick auf organisatorische Verbesserungen,
    4. der Koordinierung und der Kommunikation in Bezug auf das Personal und die Vorgesetzten,
    5. der Fähigkeit, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu motivieren, zu führen und zu bewerten und über ausgeglichene Arbeits- und Leistungsvolumen des Personals gute organisatorische Voraussetzungen für den optimalen Umgang mit den Ressourcen zu schaffen,
    6. der Fähigkeit, technologische und verfahrenstechnische Neuerungen umzusetzen und zu fördern, insbesondere in Bezug auf die Zeiten und Modalitäten bei den Budgetverhandlungen für zugewiesene Ziele sowie in Bezug auf die Weiterbildungsverfahren und die Personalauswahl,
    7. der Fähigkeit, betriebliche Leitlinien, Protokolle und diagnostisch-therapeutische Empfehlungen zu fördern, zu verbreiten, zu verwalten und zu implementieren,
  3. für die sanitäre Leitung und die Pflegedienstleitung zusätzlich:
    1. Tätigkeiten der angewandten klinischen Forschung, Versuche, Tutoring-Tätigkeit im Bereich Weiterbildung, universitäre Lehrtätig-keit, Erreichen des Mindestbildungsguthabens ECM sowie weitere, mit den Zielen des Sanitätsbetriebs im Einklang stehende Weiterbildung,
    2. Berücksichtigung der Pflichten im Rahmen der deontologischen Kodexe.

Art. 9 (Verfahren für die Jahresbewertung seitens des UBO)

(1) Die Performance-Ziele werden den Führungskräften jährlich zugewiesen.

(2) Gegenstand der Jahresbewertung ist der Erreichungsgrad der Ziele, die den Leiterinnen und Leitern komplexer Organisationseinheiten gemäß Artikel 46/bis Absatz 4 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, vom Sanitätsbetrieb im Rahmen des Budgetierungsverfahrens zugewiesen werden. Anhand eigener Formulare werden die Management- und Führungsziele unter Berücksichtigung des festgelegten Verwaltungs- und Bilanzrahmens zugewiesen.

(3) Die Beurteilung wird dem Personalfaszikel der Führungskraft hinzugefügt.

Art. 10 (Verfahren für die Mehrjahresbewertung bei Ablauf des Auftrags)

(1) Das technische Kollegium ist gemäß Artikel 46/bis, Absatz 4 Buchstabe b) und Absatz 10 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, für die Mehrjahresbewertung bei Ablauf des Führungsauftrags zuständig. Insbesondere ist das technische Kollegium für die Bewertung der fachlich-professionellen Aspekte zuständig, während dem UBO die Bewertung der Management- und Führungsergebnisse obliegt.

(2) Anhand der Bewertung kann das zuständige Organ den Auftrag der jeweiligen Führungskraft bestätigen oder widerrufen.

(3) Beide Organe bewerten:

  1. bei Auftragsablauf die Führungskräfte, die einen Führungsauftrag für eine einfache, komplexe oder departementale Einrichtung innehaben, die Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter sowie die koordinierenden Pflegedienstleiterinnen und Pflegedienstleiter,
  2. weitere Personen, die im Sinne der geltenden Bestimmungen zu bewerten sind.

(4) Zur Formulierung der Bewertung überprüfen das UBO und das technische Kollegium jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:

  1. den ersten Bewertungsvorschlag,
  2. allfällige Bemerkungen/Gegenäußerungen der bewerteten Führungskraft, sei es in erster als auch in zweiter Instanz,
  3. allfällige zusätzliche Informationen aus Gesprächen oder aus Unterlagen, die für eine ausführliche, umfassende Bewertung nützlich sind.

(5) Im Fall einer negativen Bewertung laden das UBO und das technische Kollegium die bewertete Führungskraft vor Abgabe der endgültigen Bewertung zu einem Kolloquium ein.

(6) In Ausübung ihrer Tätigkeiten haben das UBO und das technische Kollegium unter Berücksichtigung der Datenschutzbestimmungen Zugang zu sämtlichen Akten und Dokumenten im Besitz des Sanitätsbetriebs, die sie für die jeweilige Aufgabe benötigen.

(7) Wird vor Ablauf des zugewiesenen Auftrags eine mögliche schwerwiegende Verletzung der Führungsverantwortung festgestellt, so dass sofort ein Überprüfungsverfahren notwendig ist, kann der Sanitätsbetrieb unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeit das UBO beziehungsweise das technische Kollegium zu Rate ziehen.

(8) Die beiden unabhängigen Organe, das UBO und das technische Kollegium, kooperieren im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgaben- und Kompetenzbereiche, um die Bewertungen gemäß den einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten.

(9) Weichen die Beurteilungen der beiden Gremien voneinander ab, obliegt die endgültige Entscheidung über die Erneuerung oder den Widerruf des Auftrags der Generaldirektorin/dem Generaldirektor.

Art. 11 (Auswirkungen der Bewertung)

(1) Eine positive Bewertung der von der Führungskraft erzielten Resultate und ihrer beruflichen Tätigkeit bildet die grundlegende Voraussetzung für die Bestätigung des Auftrags oder die Zuweisung eines neuen Auftrags.

(2) Die Führungskraft wird negativ beurteilt, wenn hinsichtlich der Ziele und Aufgaben oder der Management- und Führungstätigkeiten schwerwiegende Abweichungen festgestellt werden, für welche die Führungskraft verantwortlich ist.

Art. 12 (Verfahren und Kriterien zu weiteren Aufgaben des UBO)

(1) Die verschiedenen Phasen des Bewertungsverfahrens bestehen in der Festlegung und Zuweisung von Zielen, in der Korrelation zwischen Zielen und Ressourcen, in der ständigen Überprüfung und Aktivierung eventueller Korrekturmaßnahmen, in der Messung und Bewertung der organisatorischen Performance und jener im Führungsbereich der bewerteten Führungskraft und in der Verwendung der Prämiensysteme.

(2) Das Verfahren endet mit der Übermittlung der Ergebnisse an die Landesregierung beziehungsweise an die Generaldirektorin/den Generaldirektor des Sanitätsbetriebs, je nachdem, von wem die Aufgabe zugewiesen wurde.

(3) Mit eigener interner Maßnahme legt das UBO die Verfahren und Bewertungskriterien in Bezug auf die Aufgaben laut Artikel 46/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, fest, sowie auf weitere Aufgaben, die ihm im Sinne der geltenden Bestimmungen zugewiesen wurden.

(4) Bei der Ausführung seiner Aufgaben nutzt das UBO Instrumente und Methoden zur Optimierung der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit seiner Tätigkeit, damit gegebenenfalls umgehend korrigierende Maßnahmen getroffen werden können.

(5) Die Generaldirektorin/Der Generaldirektor des Sanitätsbetriebs überprüft die Arbeit des UBO, ohne auf die inhaltlichen Aspekte der Tätigkeit einzugehen.

Art. 13 (Ablauf und Widerruf des Auftrags)

(1) Das UBO übt seine Tätigkeit auch nach Ablauf des Auftrags bis zur Wiederbestätigung oder Ernennung des neuen UBO im Sinne von Artikel 33 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, aus.

(2) Ein Widerruf des Auftrags vor dem vorgesehenen Ablauf muss angemessen begründet sein. Rücktritte von Mitgliedern erfordern eine Vorankündigung von mindestens 30 Tagen ab dem Tag des Erhalts der Mitteilung seitens des Sanitätsbetriebs. Das widerrufene oder zurückgetretene Mitglied wird innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Widerruf oder dem Rücktritt ersetzt.

Art. 14 (Finanzielle Deckung)

(1) Zur Deckung der Kosten, die sich aus der Errichtung und der Tätigkeit des UBO und des technischen Kollegiums sowie der Büros für den organisatorischen Support ergeben, werden die mit Maßnahme der Generaldirektorin/des Generaldirektors des Sanitätsbetriebs zugewiesenen finanziellen Mittel verwendet.

Art. 15 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, muss es befolgen und für seine Befolgung sorgen.

ANLAGE A
Kriterien für die Zuweisung der Bildungsguthaben (Credits) für die verschiedenen Weiterbildungsarten

 

ART DER WEITERBILDUNG

ÜBERPRÜFUNG

CREDITS

1. WEITERBILDUNGSKURSE

Tätigkeit, bei der sich 1 oder wenige Referenten/Referentinnen an viele Teilnehmer/Teilnehmerinnen wenden (weniger als 200) und der Grad an Interaktion auf die Möglichkeit begrenzt ist, Fragen zu stellen und an der Diskussion teilzunehmen.

- nachgewiesene Anwesenheit

- wahrgenommene Qualität

- Bewertung des Erlernten durch einen vom Provider bestätigten Abschlusstest

1.0 Credit für jede Stunde effektiver Teilnahme.

Bei 1 bis 20 Teilnehmern/Teilnehmerinnen werden die Credits im Ausmaß von 25% der vorgesehenen Bildungsguthaben zugewiesen;

bei 151 bis 200 Teilnehmern/Teilnehmerinnen werden die Credits im Ausmaß von 25% der vorgesehenen Bildungsguthaben reduziert.

2. TAGUNGEN, KONGRESSE, SYMPOSIEN UND KONFERENZEN

Tagungen, Kongresse, Symposien und Konferenzen mit mehr als 200 Teilnehmern/Teilnehmerinnen haben einen geringen Weiterbildungswert; es ist kein Abschlusstest vorgesehen.

 

Diese Aktivitäten können auch im Livestreaming angeboten werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Workshops, Seminare, theoretische Kurse (mit weniger als 100 Teilnehmern/Teilnehmerinnen) im Rahmen von Kongressen und Tagungen

 

- Registrierungsunterlagen und nachgewiesene Anwesenheit

- wahrgenommene Qualität

- schriftliche Erklärung der im Landesverzeichnis eingeschriebenen Teilnehmer/innen, dass sie die Kongress- oder Tagungsaktivitäten mitverfolgt haben

 

 

- nachgewiesene Anwesenheit

- wahrgenommene Qualität

- Bewertung des Erlernten durch einen vom Provider bestätigten Abschlusstest

 

Es werden Bildungsguthaben für die einzelnen Tage erworben: 0,20 Credits pro Stunde bis zu höchstens 8 Credits jährlich

 

Durch diese Art der Weiterbildung können insgesamt nicht mehr als 60% der im Triennium von 1 UBO-Mitglied erlangten Gesamtzahl an Credits erworben werden (24 Bildungsguthaben auf 40).

 

 

 

 

1.0 Credit für jede Stunde effektiver Teilnahme (maximal 100 Personen).

Die durch Teilnahme an Workshops, Seminaren, theoretischen Kursen usw. erworbenen Bildungsguthaben dürfen nicht mit jenen kumuliert werden, die für die Teilnahme an den damit verbundenen Tagungen, Konferenzen, Kongressen oder Symposien vorgesehen sind.

3. INTERAKTIVE WEITERBILDUNG

Tätigkeit, an der sich die Teilnehmer/Teilnehmerinnen aktiv beteiligen und mit den Referenten/Referentinnen stark interagieren. Dies ist normalerweise bei Gruppenarbeiten, Laboren, praktischen Übungen, role playing, Simulationen, usw. der Fall.

Sie finden an geeigneten Orten statt, die gegebenenfalls eigens dafür ausgestattet werden. Es können auch Online-Kurse vorgesehen werden, vorausgesetzt es wird eine angemessene Interaktion mit den Referenten/Referentinnen gewährleistet. Hierfür muss die Anzahl der Teilnehmer/Teilnehmerinnen begrenzt sein (höchstens 25).

- nachgewiesene Anwesenheit

- wahrgenommene Qualität

- Bewertung des Erlernten durch einen vom Provider bestätigten Abschlusstest

1.5 Credits für jede Stunde effektiver Teilnahme

4. LEHRTÄTIGKEIT UND TUTORING

Lehrtätigkeit oder Referate bei Anlässen, die von akkreditierten Einrichtungen/Einzelpersonen organisiert wurden

vom Provider ausgestellte Bestätigung

1 Credit für eine ½ Stunde Lehrtätigkeit oder Referat

Koordinierung der Weiterbildungstätigkeit

Verantwortliche oder Leiter/Leiterinnen von Arbeits- oder Studiengruppen

vom Provider ausgestellte Bestätigung

3 Credits pro Monat für die Koordinierung/Leitung

bis zu höchstens 6 Credits jährlich

 

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