(1) Die Performance-Ziele werden den Führungskräften jährlich zugewiesen.
(2) Gegenstand der Jahresbewertung ist der Erreichungsgrad der Ziele, die den Leiterinnen und Leitern komplexer Organisationseinheiten gemäß Artikel 46/bis Absatz 4 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, vom Sanitätsbetrieb im Rahmen des Budgetierungsverfahrens zugewiesen werden. Anhand eigener Formulare werden die Management- und Führungsziele unter Berücksichtigung des festgelegten Verwaltungs- und Bilanzrahmens zugewiesen.
(3) Die Beurteilung wird dem Personalfaszikel der Führungskraft hinzugefügt.