(1) Der Sanitätsbetrieb errichtet ein technisches Kollegium.
(2) Das technische Kollegium arbeitet unabhängig von den anderen Organen des Sanitätsbetriebs; es besteht aus drei betriebsexternen Fachpersonen aus den verschiedenen Bereichen der zu bewertenden Berufsprofile.
(3) Der Sanitätsbetrieb legt das auf Stundenbasis berechnete Entgelt für die Mitglieder im Rahmen der von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen fest.
(4) Die Mitglieder des technischen Kollegiums werden im Rahmen eines öffentlichen Auswahlverfahrens ausgewählt. Mit öffentlicher Kundmachung auf der Homepage des Sanitätsbetriebs und auf dem Amtsblatt der Region (B.U.R.) werden die Zugangsvoraus-setzungen und die hierfür erforderlichen Kompetenzen bekanntgegeben.
(5) Der Generaldirektor/Die Generaldirektorin des Sanitätsbetriebs ernennt eine Kommission, die überprüft, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen erfüllen und die geforderten Kompetenzen besitzen.
(6) Zwei Mitglieder des Kollegiums gehören der sanitären Leitung-Ärztinnen und Ärzte an, ein Mitglied dagegen einem der anderen Berufsprofile der sanitären Leitung und der Pflegedienstleitung. Es besteht die Möglichkeit, stellvertretende Mitglieder zu ernennen.
(7) Die Mitglieder werden alle drei Jahre von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor des Sanitätsbetriebes ernannt; der Auftrag kann erneuert werden.
(8) Die Mitglieder des technischen Kollegiums dürfen keinen öffentlichen Wahlauftrag innehaben oder einen Auftrag in einer Partei oder Gewerkschaftsorganisation oder einen Auftrag, der mit einer dauerhaften Mitarbeit oder Beratungstätigkeit in solchen Organisationen verbunden ist; ebenso wenig dürfen sie in den drei Jahren vor dem Ernennungsdatum in derartigen Verhältnissen tätig gewesen sein. In Fällen der Unvereinbarkeit laut den einschlägigen Bestimmungen oder bei Interessenskonflikten dürfen sie nicht ernannt werden.
(9) Der Sanitätsbetrieb ist verpflichtet, auf seiner Homepage im Abschnitt „transparente Verwaltung“ die Namen und Lebensläufe der Mitglieder des technischen Kollegiums zu veröffentlichen.