(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, die Modalitäten zur Errichtung, Zusammensetzung und Ernennung des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums, ihre Funktionsweise sowie die Bewertungskriterien und -verfahren und die Auswirkungen der Bewertung.