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g) Landesgesetz vom 17. November 2020, Nr. 131)
Änderung des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, „Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, die Zivilblinden und die Gehörlosen“

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 19. November 2020, Nr. 47.

Art. 1

(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, erhält folgende Fassung:

„Art. 7 (Finanzielle Voraussetzungen für die einzelnen Leistungen)

1. Um die einzelnen Leistungen in Anspruch nehmen zu können, dürfen die Antragsteller kein höheres persönliches jährliches besteuerbares Einkommen für das Jahr 2020 haben als das in der Folge jeweils angegebene:

  1. Rente für Vollinvaliden, Rente für vollständig Blinde, Rente für Blinde mit einem Rest von Sehvermögen, Rente für Gehörlose: 16.982,49 Euro
  2. Rente für Teilinvaliden: 4.926,35 Euro.

2. Für die Zwecke laut Absatz 1 wird das Einkommen aus selbständiger und abhängiger Tätigkeit der Teilinvaliden um 50 Prozent reduziert. Getrennt besteuerbare Einkommen laut Artikel 17 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. Dezember 1986, n. 917 „Genehmigung des einheitlichen Textes der Einkommenssteuern“, werden ebenfalls bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt.

3. Zum Zwecke der Feststellung der finanziellen Voraussetzungen gemäß Absatz 1 wird, in Bezug auf die Leistungen vom 1. Jänner bis zum 30. September eines jeden Jahres, jenes Einkommen berücksichtigt, das zwei Jahre vor dem Bezugsjahr der Leistungen erzielt wurde; bezüglich der Leistungen vom 1. Oktober bis 31. Dezember eines jeden Jahres wird hingegen das Einkommen des Jahres vor dem Bezugsjahr herangezogen. Bei der ersten Auszahlung wird das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte Einkommen berücksichtigt.

4. Für die anderen von diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Leistungen sind keine Einkommensgrenzen festgelegt, da diese Leistungen unmittelbar aufgrund der Behinderung erbracht werden.

5. Ändert der Staat im Rahmen seines Fürsorgesystems mit Gesetz die Bestimmungen über die finanziellen Voraussetzungen für Leistungen, die den von diesem Gesetz vorgesehenen entsprechen, so hat sie die Landesregierung mit Beschluss für die Anwendung dieses Gesetzes zu übernehmen, und zwar mit Wirkung vom selben Stichtag.“

Art. 2

(1) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, erhält folgende Fassung:

„Art. 15 (Bearbeitung der Gesuche, Ersatzerklärung)

1. Zwecks Überprüfung des Anrechtes auf die finanziellen Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose, fordert die zuständige Agentur, sobald sie den Bescheid über das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von Artikel 13 erhalten hat, vom Antragsteller eine Ersatzerklärung mit folgenden Angaben:

  1. dass er/sie den Wohnsitz in der Provinz Bozen hat;
  2. dass er/sie italienischer Staatsbürger ist oder Staatsbürger der Europäischen Union (EU), oder Nicht-EU-Bürger im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung mit einer Dauer von mindestens 1 Jahr, die in Kopie beizufügen ist.

2. Um eine Leistung nach Artikel 7 Absatz 1 zu erhalten, erklärt die betroffene Person zusätzlich:

  1. weder Inhaber einer Kriegs- oder Dienstrente zu sein, noch eine Rente zu beziehen, welche von einer öffentlichen Verwaltung wegen eines Arbeitsunfalls als Entschädigung für dieselbe Behinderung ausbezahlt wird, auf deren Grund um diese Leistungen angesucht wird;
  2. das im Bezugsjahr der Leistung voraussichtlich erzielte besteuerbare Einkommen.

3. Erhält die Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung auf die Anfrage laut Absatz 1 und 2 keine Antwort, so kann sie diese durch Einschreibebrief mit Rückschein verlangen. Verstreicht daraufhin eine Frist von 60 Tagen, ohne dass eine Antwort einlangt, so wird das Gesuch wegen nicht erfolgten Einreichens der nötigen Unterlagen abgelehnt. Der Antragsteller kann jedoch jederzeit bei der Agentur ein weiteres Gesuch einreichen, das mit den nötigen Unterlagen versehen ist; in diesem Fall wird die Leistung vom ersten Tag des Monats angezahlt, das jenem folgt, in dem das neue Gesuch gestellt wurde.

4. Der Anspruchsberechtigte einer Leistung gemäß Artikel 7 Absatz 1, die als erste Auszahlung aufgrund des voraussichtlich erklärten Einkommens anerkannt wird, legt der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung innerhalb 30. September des darauffolgenden Jahres eine Erklärung des persönlichen jährlich besteuerbaren Einkommens vor. Die Erklärung dient zur Überprüfung des nicht Überschreitens der Einkommensgrenze im ersten Bezugsjahr sowie zur Feststellung des Anspruches derselben finanziellen Leistung ab dem zweiten Bezugsjahr und bis zum 30. September des folgenden Jahres, in welchem die Erklärung vorgelegt werden muss.

5. Jenen Invaliden, die keine Erklärung über das effektive Einkommen innerhalb des vorgesehenen Termins laut Absatz 4 vorlegen, wird, nach vorheriger Aufforderung ohne Rückmeldung nach 30 Tagen, die Auszahlung der einkommensabhängigen Leistung ab Dezember eingestellt. Im Falle der Einreichung der Einkommensdaten innerhalb der Frist der folgenden Erklärung, wird die Leistung samt den Nachzahlungen ab dem Folgemonat wieder ausbezahlt. Sollte die Erklärung nach dieser Frist eingereicht werden, erfolgt keine Nachzahlung.

6. Das Einkommen des Antragstellers der Leistung muss unter der geltenden Einkommensgrenze des Bezugsjahres liegen.“

Art. 3 (Finanzbestimmungen)

(1) Die aus diesem Gesetz hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 50.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 230.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 230.000,00 Euro belaufen, werden durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022 gedeckt.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Einhaltung zu sorgen.

 

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