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1. die Kriterien zur Festlegung der Gebühren zur Nutzung öffentlicher Gewässer laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen,
2. infolge des epidemiologischen COVID-19-Notstands die Gebühren laut Artikel 6 der Anlage A im Jahre 2020 auszusetzen,
3. um das finanzielle Gleichgewicht der Körperschaft zu gewährleisten, ist die Abteilung Finanzen ermächtigt, den Charakter der Genehmigung der Haushaltsmittel in den Ausgabenkapiteln U09042.0485, U16012.1020 und U16012.0515 für die im Haushaltsvoranschlag vorgesehenen Jahre zu begrenzen.
Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht.