1. Der Art. 7 des Landesstabilitätsgesetzes vom 19.12.2019 Nr. 15 sieht vor, dass die genehmigten Höchstausgaben für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene zu Lasten des Landeshaushaltes 2020-2022, sowohl für die Allgemeinheit des Personals als auch für die Führungskräfte, anteilsmäßig die Zuweisungen an die Landesverwaltung und an den Südtiroler Sanitätsbetrieb beinhalten, nicht aber die Zuweisungen an die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für den sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran.
2. Für die im letzten Teil des vorgehenden Absatzes angeführten Verwaltungen gehen in Anwendung und im Sinne der Bestimmungen des Artikels 7 des Landesgesetzes Nr. 6/2015, der Absätze 2 und 4 letzter Teil des Artikels 48 des GvD Nr. 165/2001, und der allgemeinen Kriterien des Artikels 2 des Dekretes des Präsidenten des Ministerrates vom 27.02.2017 die Ausgaben für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifender Ebene zu Lasten der jeweiligen Haushalte, im Rahmen welcher dann die strukturelle Einbringung vorgenommen wird. Die diesbezüglichen höchstzulässigen Ausgaben für die Kollektivvertragsverhandlungen werden in Analogie und in Anwendung derselben Parameter festgelegt, wie aus den jeweiligen Bestimmungen der Landesstabilitätsgesetze und insbesondere des Art. 7 des Landesgesetzes vom 19.12.2019 Nr. 15 „Landesstabilitätsgesetze des Landes für das Jahr 2020“ hervorgeht. Zu diesem Zweck wird als grundlegender Parameter für die Festlegung der Ausgaben für die Kollektivvertragsverhandlungen zu Lasten der Haushalte der Verwaltungen, die für die Verhandlungen verwendete „Lohnmasse“ herangezogen, welche um die Vorsorgebeiträge und die regionale Wertschöpfungssteuer erhöht wird.
3. Die Gemeinden, die Bezirksgemeinschaften, die Seniorenwohnheime, das Institut für den sozialen Wohnbau, das Verkehrsamt Bozen und die Kurverwaltung Meran nehmen die strukturelle Einbringung der unrechtmäßiger Weise ausgezahlten Beträge an Koordinierungszulage, Stellvertreterzulage und Funktionszulage für die Führungskräfte vor, indem sie diese von den in den jeweiligen Haushalten für die Kollektivvertragsverhandlungen auf bereichsübergreifende Ebene zur Verfügung stehenden und genehmigten Finanzmittel in Abzug bringen, in Analogie zur im vorhergehenden Art. 3 vorgesehenen Vorgehensweise.