1. Um die ordnungsgemäße Durchführung der geförderten Initiativen zu prüfen, führt das zuständige Landesamt Stichprobenkontrollen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in den Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.
2. Die Auswahl erfolgt nach dem Zufallsprinzip anhand einer Liste aller im Bezugsjahr ausbezahlten Förderungen.
3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.
4. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Kontrolle auch vor Ort stattfinden.
5. Unbeschadet der geltenden Bestimmungen in Fällen der unrechtmäßigen Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen, hat die festgestellte Übertretung der Bestimmungen dieser Richtlinien, in den Fällen laut den Absätzen 6 und 7 und gemäß dieser, den Widerruf und die Rückerstattung der Förderung oder eines Teiles derselben zur Folge, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum angereiften gesetzlichen Zinsen. Das gesamte Kontrollverfahren samt eventueller Verhängung von Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.
6. Förderungen für Eröffnungen werden widerrufen:
a) im Gesamtausmaß: bei Nichteinhaltung der Eröffnungspflicht laut Artikel 10 Absatz 1,
b) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 10 Absatz 2,
c) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit, ausgenommen Fälle höherer Gewalt, für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird, Ruhetage nicht inbegriffen,
d) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 10 Absatz 3, die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 3 aufrecht zu erhalten.
7. Förderungen für Aufrechterhaltungen werden widerrufen:
a) im Verhältnis zur Dauer der Nichteinhaltung der Pflicht: bei Schließung des gastgewerblichen Nahversorgungsbetriebs vor Ablauf der Frist laut Artikel 10 Absatz 2,
b) im Ausmaß von einem Drittel: falls die Tätigkeit, ausgenommen Fälle höherer Gewalt, für mehr als 30 aufeinander folgende Tage im Jahr oder 60 nicht aufeinander folgende Tage im Jahr unterbrochen wird, Ruhetage nicht inbegriffen,
c) im Ausmaß von einem Drittel: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 10 Absatz 3, die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 3 aufrecht zu erhalten,
d) im Ausmaß von einem Drittel der Erhöhung: bei Nichteinhaltung der Pflicht laut Artikel 10 Absatz 3.