(1) Nach Artikel 10 des Landesgesetzes vom 20. Mai 1992, Nr. 15, in geltender Fassung, wird folgender Artikel hinzugefügt:
„Art. 11 (Übergangsbestimmung)
1. In Anbetracht des Ausnahmezustandes infolge des Gesundheitsrisikos im Zusammenhang mit dem Auftreten von Pathologien durch übertragbare virale Erreger, ist die Landesregierung zur Gewährleistung der wesentlichen Kontinuität der Tätigkeiten zum Schutz der Verbraucher als unverzichtbaren Dienst für die Bürgerschaft gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes befugt, dem gemeinnützigen Verein ohne Gewinnabsicht „Verbraucherzentrale Südtirol“ für den Zeitraum zwischen dem Entfall der Finanzierungen aufgrund des Artikels 7 des Landesgesetzes Nr. 2 vom 27. März 2020 und der Zuweisung der Dienstleistung infolge der bereits eingeleiteten Ausschreibung Finanzierungen innerhalb des von der Landesregierung selbst festgesetzten jährlichen Beitrags anzuerkennen.“
(2) Die Deckung der aus diesem Artikel hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 250.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 125.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.