(1) In Artikel 17 Absatz 3 erster Satz des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, werden die Wörter „den Organisationen ohne Gewinnabsicht“ durch die Wörter „den Vertragspartnern“ ersetzt.
(2) Die Deckung der aus Absatz 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 1.000.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.