(1) Nach Artikel 23/quater Absatz 1 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„1/bis Um das allgemeine Wachstum und die Produktivität der lokalen Wirtschaft zu steigern, kann das Land Beiträge an Einrichtungen für die technische Unterstützung an Unternehmen gewähren. Dabei handelt es sich um von den repräsentativsten Berufsverbänden auf Landesebene für den jeweiligen Sektor, auch in der Rechtsform eines Konsortiums oder einer Genossenschaft oder in Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, gegründete Einrichtungen. Die Leistungen dieser Einrichtungen umfassen technische Hilfestellung auf dem Gebiet der Aus- und Weiterbildung in den Bereichen der technologischen und organisatorischen Innovation, dem betriebswirtschaftlichen und finanziellen Management, Zugang zu Finanzmitteln, auch aus der Europäischen Union, Sicherheit und Verbraucherschutz, Umweltschutz, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und in anderen Bereichen, die eventuell in deren Statuten vorgesehen sind, sowie Tätigkeiten, die auf die Qualitätszertifizierung von Unternehmen ausgerichtet sind. Die Beiträge gemäß diesem Absatz werden gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union als „De-minimis-Beihilfen“ gewährt.“
(2) Die Deckung der aus Absatz 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 420.000,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 420.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.