(1) Nach Artikel 20/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis Die Landesregierung ist befugt, den Trägern laut Absatz 1 Buchstabe a), welche Einrichtungen für die Aufnahme von Asylbewerbern im Rahmen des Abkommens zwischen Land und den zuständigen Organen des Staates führen, ab dem Jahr 2019 die höheren Ausgaben anzuerkennen, welche aus der Fluktuation der Migrationsflüsse und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Einheitskosten für die Führung der Gebäude die als Erstaufnahmezentren eingesetzt werden resultieren.“
(2) Die Deckung der aus Absatz 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2020 auf 630.000,00 Euro, für das Jahr 2021 auf 0,00 Euro und für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2020-2022.