(1) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt legt bis 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.
(2) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der KJ-Anwaltschaft erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.