(1) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt wird von den Landtagsausschüssen zu Problemen und Initiativen betreffend die Bedürfnisse, die Rechte und die Interessen junger Menschen angehört.
(2) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt arbeitet mit anderen auf regionaler, staatlicher und internationaler Ebene vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen und mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, die sich für den Schutz der Rechte der Kinder einsetzen.