(1) Wer das Amt der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes, der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats für drei Legislaturperioden bekleidet hat, kann nicht unmittelbar für dasselbe Amt wiedergewählt werden. Als Legislaturperiode gilt ausschließlich zu diesem Zwecke eine Amtsausübung für mindestens 36 Monate. 3)