(1) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat, die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident des Landesbeirats sind verpflichtet, vor ihrer Ernennung der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten mitzuteilen, welche Ämter, Funktionen und beruflichen Tätigkeiten sie ausüben und dass keine Gründe für die Nichterteilbarkeit oder Unvereinbarkeit des Amtes bestehen bzw. dass die im Artikel 5 genannten Unvereinbarkeitsgründe behoben wurden.
(2) Hat die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident dennoch Grund zur Annahme, dass ein Grund zur Unvereinbarkeit oder Unerteilbarkeit des Amtes besteht, teilt sie/er dies den Betroffenen schriftlich mit. Diese können innerhalb von fünfzehn Tagen ab Empfang der Mitteilung Gegenäußerungen in schriftlicher Form vorbringen oder den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen. Im Laufe der nächsten Landtagssitzung informiert die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident den Landtag über die erfolgte Beseitigung des Unvereinbarkeitsgrundes. Ist die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident nach Empfang der Gegenäußerungen und nach gemeinsamer Erörterung des Sachverhaltes dennoch der Ansicht, dass ein Grund für die Unvereinbarkeit oder Nichterteilbarkeit des Amtes besteht, unterbreitet sie/er dem Landtag einen begründeten Bericht mit dem Vorschlag, entweder das Bestehen eines Unvereinbarkeitsgrundes oder die Nichtigkeit der Beauftragungsmaßnahme festzustellen. Auf das Verfahren im Landtag finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages zur Wahlbestätigung Anwendung, sofern sie mit diesem Gesetz vereinbar sind. Falls der Landtag das Bestehen eines Unvereinbarkeitsgrundes oder die Nichtigkeit der Beauftragungsmaßnahme feststellt, verfügt er mit einem Beschluss den Amtsverlust.
(3) Falls sich im Laufe seiner/ihrer Amtszeit Änderungen in Bezug auf die gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung ergeben, muss die/der Betroffene diese innerhalb von 15 Tagen nach deren Eintreten der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten mitteilen. Hat die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident Grund zur Annahme, dass damit ein Unvereinbarkeitsgrund eingetreten ist, wird gemäß Absatz 2 vorgegangen.