(1) Das Verfahren zur Wahl der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes und der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates wird mit einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Region eingeleitet, die von der Präsidentin/vom Präsidenten des Südtiroler Landtages innerhalb von 30 Tagen nach ihrer/seiner Wahl veranlasst wird und aus der Folgendes hervorgehen muss:
- die Absicht des Landtages, das Amt der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes und der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates zu besetzen,
- die Zugangsvoraussetzungen für die Stelle,
- die Besoldung,
- die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beim Präsidium des Südtiroler Landtages – 30 Tage ab Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Vor der Wahl der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes und der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates werden die Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfüllen und dies anhand entsprechender Nachweise oder Eigenerklärungen belegen können, zu einer Anhörung im Landtag eingeladen. Im Rahmen dieser Anhörung, an der alle Landtagsabgeordneten teilnehmen können, legen die Bewerberinnen und Bewerber ihre Kompetenzen bzw. Berufserfahrung in den jeweiligen Bereichen dar und beweisen damit, dass sie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) erfüllen. Bei dieser Gelegenheit können die Bewerberinnen und Bewerber auch ihre Vorstellungen über ihre künftigen Aufgabenschwerpunkte und über die Führung der Ombudsstellen vorbringen.
(3) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt und die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat werden vom Landtag in geheimer Abstimmung unter jenen Bewerberinnen/Bewerber gewählt, die an der in Absatz 2 genannten Anhörung teilgenommen haben. Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die/der die Stimmen von zwei Dritteln der Landtagsabgeordneten erhält.
(4) Die Ernennung erfolgt per Dekret des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin nach dem Ergebnis der Wahl im Landtag und nach Vorlage der Erklärung über das Fehlen von Gründen für die Unvereinbarkeit und für die Nichterteilbarkeit des Amtes gemäß Artikel 6 Absatz 1.
(5) Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 sind hiervon unberührt.