(1) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirates sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vollkommen unabhängig, an keine Weisungen gebunden und niemandem hierarchisch untergeordnet. Sie handeln auf entsprechenden Hinweis hin oder von Amts wegen.
(2) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirates sind an das Amtsgeheimnis gebunden.
(3) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt und die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat haben das Recht, bei den Ämtern der Landesverwaltung, der Anwaltschaft des Landes und dem Rechtsamt des Südtiroler Landtages Gutachten in Auftrag zu geben. In besonderen Fällen können sie Gutachten auf dem Auftragswege an externe Sachverständige vergeben.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirates Recht auf Zugang zu allen Unterlagen der öffentlichen Verwaltungen unter Beachtung der geltenden Regelung im Bereich Zugang zu den Akten sowie Anspruch darauf, unentgeltlich Kopien davon zu erhalten. Sie müssen auf jeden Fall die Datenschutzbestimmungen einhalten. 5)