(1) Der Landtag schließt zugunsten der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes, der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates und der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats eine auf die Dauer ihres/seines Amtes beschränkte Haftpflichtversicherung ab.