(1) Für die Dauer ihrer Amtszeit haben die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat Anspruch auf die wie folgt angeführte monatliche Bruttoaufwandsentschädigung, die alljährlich und automatisch auf Grundlage des in der Gemeinde Bozen erhobenen ISTAT-Indexes der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten (FOI) aufgewertet wird:
- Volksanwältin/Volksanwalt: Entschädigung 8.500 Euro,
- KJ-Anwältin/KJ-Anwalt: Entschädigung 6.000 Euro,
- Gleichstellungsrätin/Gleichstellungsrat: Entschädigung 6.000 Euro.
(2) Sofern die/der gewählte und ernannte Amtsinhaberin/Amtsinhaber nicht von Amts wegen in den Wartestand wegen politischen Mandats oder in den Wartestand versetzt wurde bzw. nicht zur selbständigen Berufstätigkeit ermächtigt wurde und folglich die für diese Fälle geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erstattet der Südtiroler Landtag der Amtsinhaberin/dem Amtsinhaber zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Bruttoaufwandsentschädigung die Sozial- und Vorsorgebeiträge, die von der Amtsinhaberin/vom Amtsinhaber mit Bezug auf die Vorsorgebemessungsgrundlage einbezahlt wurden, sobald diese/dieser die entsprechenden Einzahlungsbestätigungen vorlegt. Der Höchstbetrag der rückvergütbaren Sozial- und Vorsorgebeiträge wird gemäß den Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Arbeitgeberbeiträge für die Bediensteten des Landtages zugrunde liegen. 4)
(3) Die monatliche Bruttoaufwandsentschädigung nach Absatz 1 beinhaltet nicht den etwa anfallenden Zusatzbeitrag zur Vorsorgekasse der Berufskategorie.
(4) Den Mitgliedern des Landesbeirates steht für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Sitzungsgelder und Vergütungen zu Lasten des Landtagshaushaltes zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige, nach außen hin wirksame Aufgabe wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem die im oben angeführten Landesgesetz vorgesehene Außendienstvergütung für die Landesbediensteten unter den ebenda genannten Bedingungen zu.
(5) Die Präsidentin/Der Präsident des Landesbeirats erhält das Zweifache jener monatlichen Vergütung, die im Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbst verwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen festgelegt ist. Die Kosten gehen zu Lasten des Landtagshaushaltes.