(1) Öffentliche Bedienstete des Landes oder der örtlichen Körperschaften werden für den Zeitraum ihres Auftrages in den Wartestand aufgrund des politischen Mandats versetzt.
(2) Öffentliche Bedienstete des Staates oder der Region werden für den Zeitraum ihres Auftrages in den Wartestand gemäß den geltenden Bestimmungen versetzt.