(1) Die Anträge auf außerordentliche Studienbeihilfe können ganzjährig eingereicht werden.
(2) Der Vordruck für den Antrag steht auf der Internetseite des Landesamtes für Hochschulförderung www.provinz.bz.it/studienbeihilfe zur Verfügung und kann persönlich abgegeben oder per E-Mail oder Post an die im Vordruck angegebene Adresse geschickt werden. In den beiden letztgenannten Fällen muss eine Kopie des gültigen Personalausweises des/der Studierenden dem Antrag beigelegt werden.
(3) Pro Studienjahr darf nur ein einziger Antrag auf außerordentliche Studienbeihilfe im Sinne dieser Verordnung gestellt werden.
(4) Der/Die Studierende muss darin erklären: