(1) Die Mitglieder des Landesgesundheitssystems sind verpflichtet, monatlich dem Tumorregister die Fälle zu melden, bei denen sie einen Tumor diagnostizieren oder einen bereits diagnostizierten Tumor behandeln; die Datenübermittlung erfolgt, nachdem sie die betroffenen Patienten gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 darüber informiert haben, sowie unter Beachtung der mit der technischen Regelung laut Anlage A dieser Verordnung (in der Folge als technische Regelung bezeichnet) festgelegten Sicherheitsmaßnahmen.
(2) Unter Beachtung der technischen Regelung greift der Verarbeitungsverantwortliche auf das Landesverzeichnis der betreuungsberechtigten Personen zu und vergleicht die Kenndaten der betroffenen Personen, die im Tumorregister aufscheinen oder aufzunehmen sind, mit jenen, die im genannten Verzeichnis enthalten sind, um ihre Richtigkeit zu überprüfen und sie erforderlichenfalls zu aktualisieren und doppelte Eintragungen zu löschen.
(3) Unter Beachtung der technischen Regelung implementiert der Verarbeitungsverantwortliche das Tumorregister durch Zugriff auf folgende Datenbanken des Sanitätsbetriebs: