(1) Zu den in Artikel 3 genannten Zwecken verarbeitet der Verarbeitungsverantwortliche personenbezogene Daten, die Aufschluss über den Gesundheitszustand in Bezug auf diagnostizierte Tumorfälle geben können; diese Verarbeitung erfolgt in dem zur Erreichung der genannten Zwecke unbedingt erforderlichen Rahmen und auf die in Artikel 11 dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise sowie, soweit vereinbar, unter Beachtung der ethischen Regeln für die Verarbeitung zu statistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen Forschungszwecken laut Anhang A.4 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 196/2003, in geltender Fassung (in der Folge als ethische Regeln bezeichnet).
(2) Der Verarbeitungsverantwortliche verarbeitet Daten über: