(1) Der Verantwortliche für die Verarbeitung der im Tumorregister enthaltenen Daten (in der Folge als Verarbeitungsverantwortlicher bezeichnet) übermittelt den betroffenen Personen über die verschiedenen Mitglieder des Landesgesundheitssystems, auch telematisch, die unter Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 vorgesehenen Informationen, auch um diesen Personen die Wahrnehmung ihrer unter Artikel 15 ff. derselben Verordnung angeführten Rechte zu ermöglichen.