(1) Im Tumorregister enthaltene Daten, die über den Gesundheitszustand und das Sexualleben Aufschluss geben können, werden auch mit technischen Maßnahmen zur Pseudonymisierung verarbeitet, um zu gewährleisten, dass sie nicht mehr einer spezifischen identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen zugeordnet werden können; diese zusätzlichen Informationen werden gesondert aufbewahrt und unterliegen besonderen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Durch die Verwendung spezieller Identifizierungscodes sind personenbezogene Daten selbst für befugte Personen vorübergehend so verschlüsselt, dass eine Identifizierung der betroffenen Personen ausschließlich im Bedarfsfall möglich ist.
(2) Daten, die über den Gesundheitszustand und das Sexualleben Aufschluss geben können, werden getrennt von anderen personenbezogenen Daten, bei deren Verarbeitung ihre Verwendung nicht erforderlich ist, aufbewahrt, auch wenn die Verarbeitung nicht mit automatisierten Verfahren durchgeführt wird.