(1) Artikel 36 Absatz 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 9. November 2009, Nr. 54, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„8. Treppenläufe laut Absatz 1 mit mehr als fünfzehn Stufen müssen mit einem Zwischenpodest versehen sein.“