(1) Das zuständige Landesamt legt die Prüfungstermine in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(2) Das zuständige Landesamt informiert die Kandidaten und Kandidatinnen schriftlich darüber, dass eine Prüfungssession für einen der vier Teile der Meisterprüfung oder für die Handelsfachwirteprüfung anberaumt worden ist. Jene Personen, die sich zur Prüfungssession angemeldet haben, erhalten vom zuständigen Landesamt mindestens 30 Tage vor jeder Prüfung eine entsprechende Einladung. Sie werden darin auch über erlaubte Unterlagen und Hilfsmittel sowie über unerlaubte Handlungen und deren Folgen informiert.
(3) Das zuständige Landesamt setzt für die Aufsicht bei schriftlichen und praktischen Prüfungen ein oder mehrere Mitglieder der Prüfungskommission ein. Mündliche Prüfungen werden von der gesamten Kommission abgenommen.
(4) Jede Bewertung erfolgt im Beisein aller Kommissionsmitglieder. Die Kommission trifft ihre Entscheidung mit Mehrheitsbeschluss; bei Stimmengleichheit ist die Stimme der Kommissionsmitglieder laut Artikel 8 Absätze von 1 bis 6 ausschlaggebend.
(5) Über jede Prüfung wird ein Protokoll geführt.
(6) Wenn ein Kandidat/eine Kandidatin während einer Prüfung eine Täuschungshandlung begeht, unerlaubte Arbeits- oder Hilfsmittel benutzt, Sicherheitsbestimmungen missachtet oder den Ablauf der Prüfung erheblich stört, kann er/sie von der Kommission oder vom beaufsichtigenden Kommissionsmitglied von der Prüfung ausgeschlossen werden. Ein beaufsichtigendes Kommissionmitglied kann nur eine vorläufige Entscheidung treffen; die endgültige Entscheidung trifft die Meisterprüfungskommission.
(7) Ein Kandidat/Eine Kandidatin darf nicht zur Prüfung antreten, wenn er/sie ohne triftigen Grund, der von der Kommission oder dem beaufsichtigenden Kommissionsmitglied als solcher anerkannt wird, verspätet zur Prüfung erscheint.
(8) Meister- und Handelsfachwirteprüfungen sind öffentlich, sofern der ordnungsgemäße Ablauf der Prüfung gewährleistet werden kann. Prüfungen, die in Werkstätten stattfinden, sind aufgrund der Bestimmungen zum Arbeitsschutz nicht öffentlich.
(9) Das Amt kann eine Wiederholungsprüfung für die Teilnehmer/Teilnehmerinnen einer Prüfungssession vorsehen, welche eine Prüfung nicht bestanden haben oder die aus triftigen, vom Amt anerkannten Gründen bei der Prüfung abwesend waren und einen entsprechenden Nachweis erbringen können.