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Beschluss vom 8. September 2020, Nr. 692
Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und förderfähige Maßnahmen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen für Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Wertes der Wälder in Umsetzung von Artikel 48 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung.

2. Ziel der Förderung ist es, den gesamten Wald im privaten und öffentlichen Besitz in seinen Funktionen nachhaltig zu erhalten, zu schützen und zu pflegen.

3. Die Beiträge werden unter Berücksichtigung der De-minimis-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen gewährt. Diese sieht vor, dass einem Unternehmen bis zu 200.000 Euro De-Minimis-Beihilfen über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren gewährt werden können.

Art. 2
Förderfähige Maßnahmen

1. Förderfähig sind folgende Maßnahmen:

a) Bringung von Totholz oder durch biotische oder abiotische Ursachen beschädigtem Holz, welches ein Risiko für die ökologische Effizienz der Waldökosysteme darstellen kann,

b) Investitionen in Jungbestände, Bestandespflegearbeiten, Dickungspflege, Durchforstung in Hochwäldern sowie vegetative Regeneration in überalterten und/oder vernachlässigten Niederwäldern auf einer Bearbeitungsfläche von mindestens einem Hektar.

2. Abschnitt
Bringung von Totholz

Art. 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind Waldeigentümerinnen und -eigentümer, und zwar sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen sind.

Art. 4
Berechnung und Höhe der Förderungen

1. Die zulässigen Kosten werden auf der Grundlage von Standardkosten für die einzelnen Holzbringungsarten festgelegt.

2. Die Prämie besteht aus den berechneten Mehrkosten für Holzbringungen unter erschwerten Bedingungen, deren Kosten im Durchschnitt höher sind. Das Schadholz bringt auch einen Ertragsverlust mit sich.

3. Aus der Berechnung der Mehrkosten ergibt sich folgender Prämiensatz:

Bringungsart

Prämie pro m³

Seilwinde, Traktor

9,00 Euro

Pferd

12,00 Euro

Seilkran

15,00 Euro

Hubschrauber

16,50 Euro

4. Die Prämie wird unabhängig von der Entfernung zu einer Forststraße gewährt.

5. Im Fall der Holzbringung per Hubschrauber wird nur dann eine Prämie gewährt, wenn diese Bringungsart im Auszeigeprotokoll festgelegt und entsprechend begründet ist.

6. Nicht förderfähig sind Ausgaben, für die die Prämie weniger als 250,00 Euro beträgt.

Art. 5
Antragstellung

1. Der Antrag muss auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken verfasst und bei der zuständigen Forststation eingereicht werden.

2. Die Anträge enthalten mindestens folgende Angaben:

a) Name des Unternehmens,

b) Beschreibung der Tätigkeit,

c) Ort der Durchführung der Tätigkeit,

d) Auflistung der zulässigen Kosten.

3. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises,

b) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung, falls die antragstellende Person eine private Rechtsperson ist,

c) Kopie der Maßnahme, die zur Vorlage des Antrags ermächtigt, falls der Antrag von einer privaten oder öffentlichen Rechtsperson eingereicht wird,

d) Kopie einer Vollmacht zur Vorlage des Antrags, falls es sich um Miteigentum handelt.

4. Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss zudem eine Erklärung über jede eventuelle weitere De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderer De-Minimis-Verordnungen abgeben, die ihm bzw. ihr in den beiden vorherigen Geschäftsjahren sowie im laufenden Geschäftsjahr gewährt wurde.

5. Das zuständige Amt überprüft, ob die Beihilfeanträge zulässig sind und ordnungsgemäß vorgelegt wurden; zudem prüft es die in den Anträgen enthaltenen Angaben und Erklärungen. Das Amt prüft außerdem, ob durch die Gewährung der Beihilfe der Höchstbetrag im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und ob die Gewährungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 6
Bearbeitung der Anträge

1. Die Zuständigen des Forstkorps stellen fest, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und verfassen die Erhebungsniederschrift auf dem Vordruck der Landesverwaltung.

2. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat leitet den Antrag samt Unterlagen an das Landesamt für Bergwirtschaft weiter.

3. Ist der Antrag unvollständig, fordert der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Bergwirtschaft die antragstellende Person schriftlich auf, die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab der Aufforderung.

Art. 7
Auszahlung der Förderungen

1. Nach Abschluss der Arbeiten prüft die von der Forstbehörde beauftragte Person, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und füllt den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordruck aus (Berechnungsgrundlage für die Prämie und Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung). Die Prämienhöhe wird auf der Grundlage der abtransportierten Holzmenge festgelegt. Ebenso muss bestätigt werden, dass die Holzbringung fachgerecht und vorschriftsgemäß im Sinne des Auszeigeprotokolls durchgeführt wurde.

2. Der Beitrag kann erst dann ausgezahlt werden, wenn die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ausgestellt wurde.

3. Abschnitt
Waldbauliche Investitionen

Art. 8
Anspruchsberechtigte

1. Anspruchsberechtigt sind Waldeigentümerinnen und -eigentümer, und zwar sowohl natürliche Personen als auch Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen (APIA) eingetragen sind.

Art. 9
Berechnung und Höhe der Förderungen

1. Die zulässigen Kosten werden auf der Grundlage von Standardkosten festgelegt, die gemäß Richtpreisverzeichnis des Landes errechnet werden.

2. Die Durchschnittskosten für einen selektiven Eingriff werden auf 3.000,00 Euro pro Hektar festgesetzt; die Standardkosten für einen selektiven Eingriff abzüglich des Erlöses aus dem Holzverkauf werden auf 1.500,00 Euro pro Hektar festgesetzt.

3. Die Mindestfläche für die Förderung beträgt 1 ha.

Art. 10
Antragstellung

1. Der Antrag muss auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken verfasst und bei der zuständigen Forststation eingereicht werden.

2. Die Anträge enthalten mindestens folgende Angaben:

a) Name des Unternehmens,

b) Beschreibung der Tätigkeit,

c) Ort der Durchführung der Tätigkeit,

d) Auflistung der zulässigen Kosten.

3. Dem Antrag muss Folgendes beigelegt werden:

a) Kopie eines gültigen Erkennungsausweises,

b) Kopie des Gründungsaktes und der Satzung, falls der Antragsteller oder die Antragstellerin eine private Rechtsperson ist,

c) Kopie der Maßnahme, die zur Vorlage des Antrags ermächtigt, falls der Antrag von einer privaten oder öffentlichen Rechtsperson eingereicht wird,

d) Kopie einer Vollmacht zur Vorlage des Antrags, falls es sich um Miteigentum handelt.

4. Der Antragsteller/Die Antragstellerin muss zudem eine Erklärung über jede eventuelle weitere De-Minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder anderer De-Minimis-Verordnungen abgeben, die ihm bzw. ihr in den beiden vorherigen Geschäftsjahren sowie im laufenden Geschäftsjahr gewährt wurde.

5. Das Amt überprüft, ob die Beihilfeanträge zulässig sind und ordnungsgemäß vorgelegt wurden; zudem prüft es die in den Anträgen enthaltenen Angaben und Erklärungen. Das Amt überprüft außerdem, ob durch die Gewährung der Beihilfe der Höchstbetrag im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 nicht überschritten wird und ob sämtliche Gewährungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Art. 11
Bearbeitung der Anträge

1. Die Zuständigen des Forstkorps stellen fest, ob die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nehmen die entsprechende Erhebung vor und verfassen die Erhebungsniederschrift auf dem von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordruck. Die Erhebung ist auf einem Orthofoto festzuhalten, auf dem das Eingriffsgebiet markiert ist.

2. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat leitet den Antrag samt Unterlagen an das Landesamt für Bergwirtschaft weiter.

3. Ist der Antrag unvollständig, fordert der Direktor/die Direktorin des Landesamtes für Bergwirtschaft die antragstellende Person schriftlich auf, die fehlenden Unterlagen unverzüglich nachzureichen, spätestens innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab der Aufforderung.

Art. 12
Auszahlung der Förderungen

1. Nach Abschluss der Arbeiten prüft die von der Forstbehörde beauftragte Person, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, und füllt den Vordruck der Landesverwaltung aus (Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung).

2. Der Beitrag kann erst dann ausgezahlt werden, wenn die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten ausgestellt wurde.

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Art. 13
Kontrollen und Strafen

1. Die Forstbehörde führt an sämtlichen geförderten Projekten Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt werden.

2. Wird im Zusammenhang mit der Holznutzung oder Holzbringung eine Übertretung des Forstgesetzes festgestellt, wird die Prämie um den Betrag der gezahlten Verwaltungsstrafe gekürzt.

3. Der Antrag kann teilweise oder vollständig abgelehnt und widerrufen werden, wenn schwerwiegende Abweichungen bei der Durchführung der Arbeiten nachgewiesen werden.

Art. 14
Schutzklausel

1. Die Förderungen werden im Rahmen der Bereitstellungen der entsprechenden Aufgabenbereiche des Landeshaushaltes gewährt.

Art. 15
Übergangsbestimmung

1. Im Sinne von Artikel 48 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, gelten diese Richtlinien auch für bereits abgeschlossene Maßnahmen, sofern der Beitragsantrag innerhalb vom 31. Dezember 2020 eingereicht wird.

2. Die Deckung der entsprechenden Lasten ist durch Artikel 35 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 19. August 2020, Nr. 9, gegeben.

 

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