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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 4. September 2020, Nr. 311)
Änderung der Verordnung über die Aufteilung von Schulden gegenüber dem Land in Raten

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. September 2020, Nr. 37.

Art. 1  (Anwendungsbereich)

(1) Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, erhält folgende Fassung:

„1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Ratenzahlung bei außersteuerlichen Schulden, und zwar in Durchführung von Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, "Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes", in geltender Fassung.“

Art. 2  (Organe, Anträge und Sicherstellungen)

(1) Artikel 2 Absätze 3, 4 und 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, erhält folgende Fassung:

„3. Über Anträge, die Schulden von weniger als 50.000,00 Euro betreffen, entscheidet der Abteilungsdirektor/die Abteilungs-direktorin, dem/der das Amt untersteht, das den Vorgang bearbeitet.

4. Über Anträge, die Schulden von 50.000,00 Euro oder mehr betreffen, entscheidet die Landesregierung.

5. Beläuft sich der geschuldete Betrag auf 10.000,00 Euro oder mehr, kann die Ratenzahlung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass eine geeignete Sicherstellung geboten wird.“

(2) Nach Artikel 2 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, wird folgender Absatz 5/bis eingefügt:

„5/bis. Der Mindestbetrag jeder Monatsrate beträgt 100,00 Euro.“

(3) Artikel 2 Absatz 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, erhält folgende Fassung:

„6. Die Ratenzahlung wird unter der Voraussetzung gewährt, dass eine positive fachliche Stellungnahme der für die Finanzen zuständigen Organisationseinheit vorliegt.“

Art. 3  (Stundung der Zahlung und Einstellung der Einhebung)

(1) In Artikel 3 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, in geltender Fassung, werden die Wörter „für ein Jahr“ durch die Wörter "bis zu einem Jahr" ersetzt.

Art. 4  (Verlust der Begünstigung)

(1) Die Überschrift von Artikel 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, erhält folgende Fassung: „Verlust der Begünstigung“.

Art. 5  (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.