(1) Artikel 1 Absatz 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 13. September 1999, Nr. 49, erhält folgende Fassung:
„1. Diese Verordnung regelt die Gewährung der Ratenzahlung bei außersteuerlichen Schulden, und zwar in Durchführung von Artikel 37 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, "Bestimmungen über den Haushalt und das Rechnungswesen des Landes", in geltender Fassung.“