(1) Erachtet es das vorhaltende Organ zum Zeitpunkt der Feststellung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Übertretungen für notwendig, zur Verhinderung der Fortsetzung oder Wiederholung der Übertretung, die vorläufige Einstellung der Tätigkeit oder des Betriebs für einen Zeitraum von höchstens fünf Tagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzesdekrets vom 25. März 2020, Nr. 19, mit Gesetz vom 22. Mai 2020, Nr. 35, abgeändert und zum Gesetz erhoben, anzuordnen, so wird der Zeitraum der vorläufigen Einstellung von der endgültig verhängten zusätzlichen Strafe zum Zeitpunkt ihrer Vollstreckung abgezogen.
(2) Um die provisorische Schließung gemäß den staatlichen Bestimmungen anzuerkennen und diese von der definitiven zusätzlichen Strafe abzuziehen, muss das vorhaltende Organ bestätigen, dass die Maßnahme durchgeführt wurde.