(1) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der zusätzlichen Verwaltungsstrafe mit Bezug auf die Übertretung,
(2) Die zusätzliche Verwaltungsstrafe wird durch Bußgeldbescheid des Landeshauptmannes oder eines von ihm gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, beauftragten Organs verhängt.