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Beschluss vom 19. Mai 2020, Nr. 355
COVID-19 - Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen (abgeändert mit Beschluss Nr. 447 vom 23.06.2020)

...omissis...

1. die Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ laut Anlage A, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu genehmigen.

2. Die Richtlinien laut Anlage A zu diesem Beschluss gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung bis zum 30. September 2020 eingereicht werden.

3. Die Zuschüsse laut diesen Richtlinien werden gewährt, nachdem diese auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, genehmigt worden sind.

Dieser Beschluss wird gemäß Artikel 2 Absatz 1 sowie Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, im Amtsblatt der Region veröffentlicht und der Europäischen Kommission mitgeteilt.

ANHANG A

COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Förderungen in Anwendung von Artikel 20/septies des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, „Maßnahmen des Landes Südtirol zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft“, in geltender Fassung.

2. Die Förderungen in Form eines Zuschusses werden, sofern zulässig, als Beihilfen im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, gewährt.

3. Diese Richtlinien werden wirksam, sobald diese auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.03.2020 C(2020) 1863, in geltender Fassung, von der Europäischen Kommission genehmigt werden.

Artikel 2
Gegenstand des Zuschusses

1. Gegenstand des Zuschusses ist eine Ergänzung des Einkommens aus landwirtschaftlichen und damit verbundenen Tätigkeiten, die durch die Auswirkungen der COVID-19-Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die Förderung haben landwirtschaftliche Unternehmen, die im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind und im Jahr 2020 eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten in Südtirol ausüben:

a) „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7, in geltender Fassung, ausgeführt von Unternehmen, die im Gemeindeverzeichnis laut Artikel 8 Absatz 4 desselben Landesgesetzes eingetragen sind,

b) Verarbeitung und Vermarktung im Sinne von Artikel 2 Nummern 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV durch Primärerzeuger (Direktvermarkter), die im Besitz der von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Ermächtigungen sind,

c) Tätigkeiten im Rahmen eines Gärtnereibetriebes, ausgeführt von einem Gärtner/einer Gärtnerin, der/die im Berufsverzeichnis der Gärtner eingetragen ist und eine phytosanitäre Ermächtigung gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 19. August 2005, Nr. 214, in geltender Fassung, hat oder im amtlichen Unternehmerregister (RUOP) im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 eingetragen ist.

Artikel 4
Voraussetzungen

1. Die Anspruchsberechtigten laut Artikel 3 Absatz 1 müssen die Voraussetzungen als Kleinstunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.

2. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss die Tätigkeit vor dem 23. Februar 2020 aufgenommen haben.

3. Das landwirtschaftliche Unternehmen muss aufgrund der letzten eingereichten Steuererklärung ein steuerbares Gesamteinkommen von maximal 50.000,00 Euro erzielt haben (Übersicht RN der Steuererklärung), wobei:

a) bei Einzelunternehmen das steuerbare Gesamteinkommen der Gesamtsumme der steuerbaren Einkommen laut der Übersicht RN der Steuererklärung entspricht,

b) bei Gesellschaften dieses der Summe des steuerbaren Gesamteinkommens laut der Übersicht RN zuzüglich der bei der Ermittlung des Gesamteinkommens der Gesellschaft in Abzug gebrachten Co.co.co.-Vergütungen der Gesellschafter entspricht.

4. Landwirtschaftliche Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem 01.01.2019 begonnen haben, müssen bis Ende Februar 2020 einen Umsatz von mindestens 6.000,00 Euro bezogen auf die von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 aufweisen. Diese Anspruchsberechtigten müssen keinen Umsatzrückgang nachweisen.

5. Gärtnereibetriebe dürfen außerdem im Jahr 2019 maximal drei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in Vollzeit beschäftigt haben. Mitarbeitende Familienmitglieder, saisonale und Teilzeitarbeitskräfte sowie Lehrlinge und Studierende, die einen Ausbildungsvertrag haben, werden in der Berechnung der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt.

6. Vorbehaltlich dessen, was von Artikel 12 vorgesehen ist, werden die Zuschüsse bei Vorhandensein der folgenden Voraussetzungen gewährt:

a) ein Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 in den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 3 Absatz 1. Der Umsatz ist als Summe der ausgestellten Rechnungen, Belege und Tagesinkassi, alle unabhängig von deren Inkasso, definiert. Sollte im Jahr 2020 dieser Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Umsatz 2019 nicht verzeichnet werden, ist der Zuschuss zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen,

b) ein Gesamtumsatz von maximal 200.000,00 Euro im Jahr 2019 wenn es sich um Betriebe handelt, welche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b) ausüben, und von maximal 400.000,00 Euro im Jahr 2019, wenn es sich um Betriebe handelt, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) ausüben, jeweils bezogen auf dieselbe Mehrwertsteuer-Position.

Artikel 5
Ausschluss

1. Von den Förderungen ausgeschlossen sind:

a) landwirtschaftliche Unternehmen, die nicht Kleinstunternehmen im Sinne des Anhanges I zur Verordnung (EU) Nr. 702/2014 sind,

b) die landwirtschaftlichen Unternehmen laut Artikel 3 Absatz 1, deren Umsatz im Jahr 2019 in den von der Covid-19-Krise betroffenen Tätigkeitsbereichen laut den Buchstaben a) und b) des obgenannten Artikels nicht den Betrag von 10.000,00 Euro bzw. im Falle einer Tätigkeit laut Buchstabe c) nicht den Betrag von 20.000,00 Euro erreicht. Falls die obgenannten Beträge erreicht oder überschritten werden, darf jedoch der mit den entsprechenden Tätigkeiten erzielte Umsatz nicht weniger als 20 Prozent des Gesamtumsatzes des Betriebes im Jahr 2019 betragen,

c) Unternehmen, die vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 waren, falls der Zuschuss auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19.3.2020 C(2020) 1863, in geltender Fassung, gewährt wird.

2. Die Bestimmung laut Buchstabe b) gilt nicht für Unternehmen, welche die Tätigkeit ab dem Jahr 2019 aufgenommen haben.

Artikel 6
Höhe der Förderung

1. Der Zuschuss wird in folgender Höhe gewährt:

a) 3.000,00 Euro für die Antragstellenden laut Artikel 4 Absatz 4, welche die Tätigkeit ab dem 01.01.2019 begonnen haben,

b) 5.000,00 Euro für die Antragstellenden mit Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a) und b), welche im Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 einen Rückgang des Umsatzes von mindestens 20 Prozent für diese Tätigkeiten aufgrund der COVID-19-Krise erleiden,

c) 10.000,00 Euro für Antragstellende mit Tätigkeiten laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c), welche im Jahr 2020 im Verhältnis zum Jahr 2019 einen Rückgang des Umsatzes von mindestens 20 Prozent erleiden.

Artikel 7
Antragstellung

1. Der Antrag ist bis 30. September 2020 ausschließlich online über den E-Government-Service der Landesverwaltung „COVID-19 – Zuschüsse an landwirtschaftliche Unternehmen“ einzureichen.

2. Es darf je Mehrwertsteuerposition nur ein Antrag gestellt werden.

3. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn mit derselben Mehrwertsteuerposition ein Antrag im Sinne der Richtlinien „COVID-19 – Zuschüsse an Kleinunternehmen“ aufgrund des Beschlusses der Landesregierung Nr. 270 vom 15. April 2020 gestellt wird.

4. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der/die Antragstellende über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird vom System unmittelbar nach Versenden des Antrags dem/der Antragstellenden per E-Mail übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden dem/der Antragstellenden und auch den Vermittlern, sofern der Antrag über letztere eingereicht wurde, zugesandt.

5. Der Zugriff auf den E-Government-Service erfolgt entweder durch die Antragstellenden selbst oder durch die von diesen Ermächtigten ausschließlich über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID – „Servizio Pubblico di Identità Digitale“).

6. Die vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen für die Beanspruchung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien müssen durch eine Erklärung des/der Antragstellenden belegt werden.

Artikel 8
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach Eingang auf der Grundlage der von den Antragstellenden gelieferten Erklärungen.

Artikel 9
Gewährung des Zuschusses

1. Die Gewährung des Zuschusses erfolgt mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors/der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin.

Artikel 10
Auszahlung des Zuschusses

1. Die Auszahlung des zustehenden Zuschusses wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt.

Artikel 11
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Zuschüsse laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der in den entsprechenden Haushaltskapiteln bereitgestellten Mittel. Reichen die zur Verfügung gestellten Mittel nicht aus, können die Anträge von Amts wegen archiviert werden.

Artikel 12
Pflichten

1. Der/Die Begünstigte verpflichtet sich, den erhaltenen Zuschuss zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzuzahlen, falls im Jahr 2020 nicht ein Umsatzrückgang in den Tätigkeitsbereichen laut Artikel 3 Absatz 1 von mindestens 20 Prozent im Vergleich zum Umsatz 2019 verzeichnet werden sollte. Sollte der erhaltene Zuschuss höher sein als der zugelassene Umsatzrückgang, so ist der/die Begünstigte verpflichtet, den überschüssigen Anteil des Zuschusses, zuzüglich der ab dem Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen, zurückzuzahlen.

2. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Amt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die es zur Prüfung der Förderungsvoraussetzungen für zweckmäßig erachtet.

Artikel 13
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge durch und kontrolliert zusätzlich in allen Fällen, in denen es dies für zweckmäßig erachtet.

2. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt durch das Los auf der Grundlage der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten Zuschüsse.

3. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

4. Das zuständige Amt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. Diese Fristen dürfen sechs Monate ab der Mitteilung nicht überschreiten. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

5. Unbeschadet der einschlägigen Rechtsvorschriften über die unrechtmäßige Inanspruchnahme wirtschaftlicher Begünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf des Zuschusses und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab dem Wertstellungsdatum der Auszahlung des Zuschusses berechnet werden. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb der vom Amt festgelegten Frist abgeschlossen sein.

Artikel 14

Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 30. September 2020 eingereicht werden.

 

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