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t'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 231)
2. Teilvertrag zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages - Bereich der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. Jänner 2020, Nr. 5.

INHALT
Allgemeine Bestimmungen:

Art. 1 Anwendungsbereich

Art. 2 Ablauf und Dauer des Vertrages

Art. 3 Berufskarriere

Art. 4 Mindestvoraussetzungen und Kriterien

Art. 5 Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Weitere Auftragsarten im Rahmen der Berufskarriere

Art. 7 Finanzierungsbestimmungen

Art. 8 Zulage beruflicher Auftrag mit hoher Spezialisierung

Art. 9 Übergangsbestimmung

Art. 10 Arbeitsverhältnisse mit verkürzter Arbeitszeit – Teilzeit

Art. 11 Teilzeitarbeit – Leiter Inhaber eines Auftrages

Art. 12 Teilzeitarbeit und freiberufliche Tätigkeit

Art. 13 Besondere Bestimmungen

Art. 14 Gesetzliche und wirtschaftliche Behandlung des Leiters in Teilzeit

Art. 15 Recht der Gewerkschaft auf Information

Gemeinsame Anmerkung

Vorausgeschickt:

Es wird eingeräumt, dass die in diesem Teilvertrag erreichten Schlussfolgerungen, welche die Berufskarriere und die Arbeitsverhältnisse mit verkürzter Arbeitszeit betreffen, einen heiklen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen am Verhandlungstisch darstellen.

Die Parteien bestätigen mit der Unterzeichnung des vorliegenden 2. Teilvertrags, die Verhandlungen mit der dritten und letzten Verhandlungsphase fortzuführen, um die Anpassung des normativen Teiles gemäß der neuen Bestimmungen höheren Ranges oder aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen in einem einheitlichen Vertragstext vorzunehmen.

Die Verhandlungsdelegationen bestätigen und verfolgen das Ziel, soweit gerechtfertigt, die bestehende Behandlung der verschiedenen Berufsfiguren des Vertragsbereichs der sanitären Leiter zu vereinheitlichen.

In dem Bewusstsein, dass die Zusammenführung der verschiedenen normativen Institute, bzw. die vorgenommenen Änderungen keine zusätzlichen Kosten für diese Vertragsrunde verursachen dürfen, vereinbaren die Parteien, dass die Änderungen, die eine neue Finanzierung erfordern, auf die neue und zukünftige Vertragssaison verschoben werden.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

  1. Der vorliegende Teilvertrag, falls nicht von den einzelnen Artikeln anders vorgesehen, wird auf alle Bediensteten mit befristetem oder unbefristetem Arbeitsverhältnis der vorherigen Verhandlungsbereiche des ärztlichen und tierärztlichen Personals, der/den nicht ärztlichen sanitären Leiter/Leiterinnen (Biologen/Biologinnen, Chemiker/Chemikerinnen, Physiker/Physikerinnen, Psychologen/Psychologinnen und Apotheker/Apothekerinnen), inklusive des Bereichs der Führungskräfte der Gesundheitsberufe laut Art. 6 des Gesetzes vom 10. August 2000, Nr. 251, angewandt.)

Art. 2 (Ablauf und Dauer des Vertrags)

  1. Der vorliegende Teilvertrag betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2016 – 31. Dezember 2018. Die darin enthaltene rechtliche Behandlung gilt ab dem ersten Tag des Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt und bleibt in Kraft, bis sie nicht von einem weiteren Vertrag ersetzt wird.
  2. Die wirtschaftliche Behandlung gilt ab den in den jeweiligen vertraglichen Bestimmungen vorgesehenen Fristen und, falls nicht festgelegt, ab dem ersten Tag des nächsten Monats, der auf das Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgt.
  3. Für alles, das nicht vom vorliegenden Teilvertrag geregelt wird, bleiben für die in Artikel 1 genannten Bereiche folgende Bestimmungen in Kraft:
  1. Teilvertrag des Landeskollektivvertrags der sanitären Leiter des Landesgesundheitsdienstes vom 24. Juli 2018,
  2. Bereichsübergreifender und Bereichskollektivvertrag für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals vom 13. März 2003,
  3. Bereichsübergreifender und Bereichskollektivvertrag für den Bereich des ärztlichen und tierärztlichen Personals vom 17. Februar 2009,
  4. Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 9. Dezember 2002,
  5. Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 5. November 2003,
  6. Bereichskollektivvertrag des Personals des leitenden sanitären verwaltungs-, technischen und berufsbezogenen Bereiches vom 22. Oktober 2009.

Art. 3 (Berufskarriere)

  1. Zusätzlich zur Führungskarriere wird für das Personal der sanitären Leiter eine Berufskarriere vorgesehen.
  2. Die auf drei Komplexitätsstufen gegliederten beruflichen Aufträge, sind zeitlich begrenzt und können mit denselben Modalitäten, die für die Führungskarriere vorgesehen sind, widerrufen oder erneuert werden.
  3. Die Kriterien für die Berufskarriere gelten sowohl für das interne als auch für das Personal des nationalen Gesundheitsdienstes oder für das externe Personal des öffentlichen Gesundheitsdienstes, wobei darauf hingewiesen wird, dass für das externe Personal eine höhere Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung für die zweite und dritte Ebene vorgesehen ist. Weitere Zugangskriterien können im jeweiligen Wettbewerbsverfahren festgelegt werden.
  4. Um den vom Führungsgremium des Sanitätsbetriebes festgelegten Bedarf zu bestimmen, wird für jede Ebene der Berufskarriere eine detaillierte Beschreibung der zu besetzenden Position vorgenommen.
  5. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb behält sich die Möglichkeit vor, in der Regel alle fünf Jahre oder auch vorher, falls er dies als erforderlich erachtet, eine Bewertung der Anzahl der auf jeder Ebene zu besetzenden Stellen vorzunehmen.
  6. Auf der ersten Ebene wird das Personal mittels internem Auswahlverfahren bestimmt. Falls im Stellenplan freie Stellen verfügbar sind oder spezifische Berufsbilder im Sanitätsbetrieb fehlen, können am Auswahlverfahren für die zweite und dritte Ebene der Berufskarriere sowohl Bewerber/Bewerberinnen, die aus dem nationalen Gesundheitsdienst als auch externe Bewerber/Bewerberinnen und Bewerber/ Bewerberinnen, die aus einer nicht öffentlichen Einrichtung stammen, teilnehmen, die die notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
  7. Eine eigene Kommission, die vom Generaldirektor/von der Generaldirektorin ernannt wird, legt nach der Festlegung von fachspezifischen Kriterien und nach Bewertung des Lebenslaufes und der Voraussetzungen der Bewerber/Bewerberinnen, eine Rangordnung der Geeigneten fest, aus welcher der Beauftragte/die Beauftragte ausgewählt wird.

Art. 4 (Mindestvoraussetzungen und Kriterien)

  1. Ebene 1: Berufliche Aufträge mit hoher Spezialisierung, wofür folgende Voraussetzungen notwendig sind:
    •  Anstellung seit mindestens 3 Jahren im Südtiroler Sanitätsbetrieb,
    •  hohe Kompetenz auf dem spezifischen Fachgebiet und/oder transversale Kompetenz (Instrumente der Clinical Governance),
    •  berufliche Eigenständigkeit in der Ausübung der gewöhnlichen diagnostischen und therapeutischen Prozesse,
    •  Kompetenz in der Qualität der Dienstleistungen und in der Patientensicherheit (direkt oder indirekt),
    •  Experte/Expertin zumindest auf der Ebene der Abteilung/des Dienstes,
    •  keine Ausübung eines anderen Auftrages, mit Ausnahme des Stellvertreters/der Stellvertreterin einer komplexen Organisationseinheit.
  2. Um auf Ebene 1 aufzusteigen, ist es notwendig:
    •  im Besitz der oben genannten Voraussetzungen zu sein,
    •  das begründete Gutachten vom direkten Vorgesetzten/von der direkten Vorgesetzten zu erhalten, das die klinischen/beruflichen Fähigkeiten auch in Hinblick auf die strategischen Ziele der Abteilung/des Dienstes bestätigt,
    •  vom Führungsgremium des Sanitätsbetriebes ernannt zu werden.
  3. Ebene 2: Berufliche Aufträge mit hoher Spezialisierung wofür folgende Voraussetzungen notwendig sind:
    •  Besitz der Voraussetzungen laut Ebene 1 (ausgenommen das Dienstalter),
    •  Dienstalter von 5 Jahren mit Fachausbildung, falls es sich um Angestellte des öffentlichen Gesundheitsdienstes handelt, oder 7 Jahre mit Fachausbildung falls die Bewerber/Bewerberinnen aus Gesundheitseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes kommen,
    •  besondere Fähigkeiten und entsprechende Eigenständigkeit in einem spezifischen Fachbereich der Diagnostik, Therapie und Chirurgie und/oder auf transversaler Ebene (Instrumente der Clinical Governance),
    •  die Fähigkeit zu besitzen, sich der Aufgabe der Weitergabe der Kompetenzen an andere/anderen sanitäre Leiter/sanitäre Leiterinnen zu stellen,
    •  Kompetenzen in der Ausübung von Tätigkeiten von besonderem, allgemeinem Interesse in einem spezifischen Fachbereich und/oder auf transversaler Ebene (Instrumente der Clinical Governance),
    •  ausgewiesener Experte/ausgewiesene Expertin in einem spezifischen Bereich, mindestens auf Bezirksebene.
  4. Für den Zugang zur Ebene 2, ist es notwendig:
    •  im Besitz der oben genannten Voraussetzungen zu sein,
    •  ein begründetes Gutachten vom Direktor/von der Direktorin der Zieleinrichtung oder vom Projektleiter/von der Projektleiterin im Bereich der Clinical Governance zu erhalten,
    •  vom Führungsgremium des Sanitätsbetriebes ernannt zu werden.
  5. Ebene 3: Berufliche Aufträge mit sehr hoher Spezialisierung wofür folgende Voraussetzungen notwendig sind:
    •  Besitz der Voraussetzungen laut Ebene 2 (ausgenommen das Dienstalter),
    •  Dienstalter von 7 Jahren mit Fachausbildung, falls es sich um Angestellte des öffentlichen Gesundheitsdienstes handelt, oder 10 Jahre mit Fachausbildung falls die Bewerber/Bewerberinnen aus Gesundheitseinrichtungen außerhalb des öffentlichen Gesundheitsdienstes kommen,
    •  Veröffentlichungen auf nationalem und/oder internationalem Niveau,
    •  nationaler/internationaler Experte bzw. nationale/internationale Expertin im spezifischen Fachbereich und/oder in den transversalen Kompetenzen (Instrumente der Clinical Governance),
    •  sehr hohe Kompetenz im spezifischen Fachbereich mit besonderer epidemiologischer Inzidenz, oder mit besonderer Verbesserung der Qualität der Patientenversorgung,
    •  vollkommene Eigenständigkeit bei der Durchführung und Festlegung der klinischen, diagnostischen und instrumentellen Prozesse im jeweiligen Fachbereich.
  6. Für den Zugang zur Ebene 3, ist es notwendig:
    •  im Besitz der oben genannten Voraussetzungen zu sein,
    •  vom Führungsgremium des Sanitätsbetriebes ernannt werden,
    •  dem Führungsgremium des Sanitätsbetriebes steht es frei, falls dieses es für notwendig erachtet, die für die Teilnahme an den Auswahlverfahren notwendigen Voraussetzungen, welche bereits für die jeweiligen Ebenen vorgesehen sind, zu vervollständigen und/oder zu ergänzen, auch mittels einer Beschreibung der zu besetzenden Stelle.
  7. Um der Besonderheit der Berufsgruppe der Tierärzte/Tierärztinnen Rechnung zu tragen, werden bei beruflichen Aufträgen mit hoher und sehr hoher Spezialisierung, die in diesem Artikel festgelegten Mindestvoraussetzungen und Kriterien in den spezifischen Auswahlverfahren für diese Berufsgruppe festgelegt.

Art. 5 (Allgemeine Bestimmung)

  1. Der Übergang von der Führungskarriere zur Berufskarriere, oder umgekehrt, ist möglich und erfolgt aufgrund der Modalitäten und Kriterien, die in einem eigenen Betriebsabkommen vorgesehen sind.
  2. Falls notwendig, kann gleichzeitig zum Karriereübergang auch die Verschiebung der für die Kostendeckung notwendigen finanziellen Ressourcen in einem eigenen bereitgestellten Fonds stattfinden.

Art. 6 (Weitere Auftragsarten im Rahmen der Berufskarriere)

  1. Zur Umsetzung von Projekten, die für den Südtiroler Sanitätsbetrieb als relevant und strategisch erachtet werden, können für folgende Positionen spezifische Aufträge erteilt werden:
    • Projektmanager/Projektmanagerin,
    • Tutor/Tutorin,
    • qualifizierte Experten/Expertinnen und gleichwertige Berufsfiguren,
    • ermächtigte sanitäre Leiter/Leiterinnen (Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz).
  2. Der Direktor/die Direktorin des Gesundheitsbezirkes schlägt das Personal vor, das sich im Besitz der nötigen Voraussetzungen befindet, um sich bei der Betriebsdirektion, welche für die allfällige Beauftragung zuständig ist, zu bewerben.
  3. Der Anwendungsmodus dieses Artikels wird mit Betriebsabkommen festgelegt. 2)
2)
Art. 6 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des 3. Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 1. Dezember 2023.

Art. 7 (Finanzierungsbestimmungen)

  1. Zwecks Finanzierung der Führungskarriere werden ab dem Jahr 2020 jährlich eigene, betriebliche Fonds errichtet:
    a) Für die Entrichtung der Positionszulage an die Direktoren/Direktorinnen der komplexen Strukturen und an die Verantwortlichen des Departements, der Krankenhauseinrichtung oder des Bereiches, ist ein Fonds in Höhe von 9.595.484,83 Euro, Sozialabgaben inbegriffen, vorgesehen,
    b) Für die Entrichtung der Positionszulage an die Direktoren/Direktorinnen der einfachen Strukturen und an die stellvertretenden Direktoren/Direktorinnen der komplexen Strukturen ist ein Fonds in Höhe von 5.908.713,04 Euro, Sozialabgaben inbegriffen, vorgesehen,
    c) Für die Entrichtung der Positionszulage an die Leiter/Leiterinnen der sanitären Berufe (einschließlich der Zulage für die stellvertretenden Leiter/Leiterinnen) ist ein Fonds in Höhe von 762.125,00 Euro, Sozialabgaben inbegriffen, vorgesehen.
  2. Um die klinische Reorganisation des Sanitätsbetriebes zu fördern und eine ausgewogene wirtschaftliche Behandlung der Positionen zu gewährleisten, die den einzelnen Leitern/Leiterinnen im Rahmen dieses Vertrages vorbehalten ist, können die Geldmittel laut Buchstaben a) und b), nach vorherigem betrieblichen Abkommen mit den Gewerkschaften, aufgrund des Prinzips der „kommunizierenden Fonds“ erhöht oder reduziert werden. Unter Berücksichtigung des in den beiden Fonds vorgesehenen und bereitstehenden Höchstbetrages, können die Parteien im Falle der Errichtung oder Streichung von neuen Strukturen eine Geldmittelverschiebung vereinbaren.
    d) Zwecks Finanzierung der Berufskarriere wird ab dem Jahr 2020 jährlich ein eigener, betrieblicher Fonds in Höhe von 5.000.000,00 Euro errichtet (Sozialabgaben inbegriffen),
    e) Der Fonds laut Buchstaben d) kann mit allfälligen Geldmittelverschiebungen gemäß Artikel 5ergänzt werden,
    f) Die im Widerspruch zu diesem Artikel stehenden Bestimmungen der vorherigen Kollektivverträge werden aufgehoben.

Art. 8 (Zulage beruflicher Auftrag mit hoher Spezialisierung)

  1. Dem Personal, das einen beruflichen Auftrag mit hoher Spezialisierung hat, steht für die Dauer desselben, zusätzlich zur angereiften wirtschaftlichen Behandlung, eine spezifische, jährliche Zulage zu.
  2. Diese Zulage richtet sich nach der Höhe des erhaltenen Auftrages und wird in zwölf Monatsraten ausbezahlt. Die wirtschaftliche Behandlung des Personals mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis ist proportional zur entsprechenden Vollzeitarbeitszeit.
  3. Die jährlich zustehenden Bruttozulagen sind ab 01.01.2020, wie folgt festgelegt:
    Ebene 1 - 8.500,00 Euro,
    Ebene 2 - 15.300,00 Euro,
    Ebene 3 - 35.000,00 Euro.
  4. In erster Anwendung wird die bisher bezogene Zulage des Personals, in folgendem Ausmaß entrichtet:
    1. falls geringer, wird die bezogene Zulage mit dem bis auf die Vergütung für die 1. Ebene fehlenden Betrag erhöht,
    2. falls höher als die jährliche Vergütung für die 1. Ebene, bleibt der höhere Betrag bis zum Ablauf des erteilten Auftrages erhalten. Sollte der Auftrag bestätigt oder erneuert werden, wird die Zulage gemäß der Vergütung für die entsprechend besetzte Ebene neu festgelegt.

Art. 9 3)

3)
Art. 9 wird nicht mehr angewandt im Sinne von Art. 7 Absatz 1 dritter Punkt des 3. Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 1. Dezember 2023.

Art. 10 (Arbeitsverhältnisse mit verkürzter Arbeitszeit - Teilzeit)

  • Der Sanitätsbetrieb kann Teilzeitarbeitsverhältnisse, auch durch Umwandlung der Vollzeitarbeitsverhältnisse in Arbeitsverhältnisse mit verkürzter Arbeitszeit bilden. Auf Anfrage der betreffenden Leiter/Leiterinnen können auch Teilzeitarbeitsverhältnisse im Hinblick auf nachgewiesene und besondere persönliche, familiäre oder soziale Bedürfnisse umgewandelt werden.
    • a) Die Arbeitsleistung mit verkürzter Arbeitszeit darf nicht weniger als 30% der Arbeitszeit in Vollzeit ausmachen,
    • b) Die Bedingungen und Verfahren für den Zugang zur Teilzeitarbeit werden auf betrieblicher Ebene geregelt.
  • Der Teilzeitarbeitsvertrag wird gemäß Art. 13 des Bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2018 schriftlich, mit einem eigenen Vertrag aufgesetzt und wie folgt ergänzt:
    • die Angabe des Beginns und der diesbezüglichen Dauer,
    • die Verpflichtung des Leiters/der Leiterinnen, bei einer eventuellen Aussetzung der Bedingung, die zum Zugang mit verkürzter Arbeitszeit gebracht hat, diese mitzuteilen damit, soweit organisatorisch möglich, das Vorzeitarbeitsverhältnis wiederhergestellt werden kann,
    • die Dauer der Arbeitsleistung und der zeitlichen Gebundenheit, mit Bezug auf den Tag, der Woche, des Monats und des Jahres.
    Ist die Arbeitszeit in Turnusse organisiert, kann die Angabe der Arbeitszeit auch mit dem Hinweis auf programmierte Arbeitsturnusse mit vorgegebenen Schichten erfolgen.
  • Das Teilzeitarbeitsverhältnis kann sich aus den folgenden Typologien zusammensetzen:
    • Horizontale Teilzeitarbeit: sieht eine Gliederung der Arbeitsleistung begrenzt auf alle Arbeitstage vor, wobei auf die Organisation des Dienstes oder der zugeteilten Organisationseinheit Bezug genommen wird,
    • Vertikale Teilzeitarbeit: sieht eine Gliederung der Arbeitsleistung nur auf einige Tage der Woche, des Monats, des Jahres vor,
    • Gemischte Teilzeitarbeit, d.h. kombiniert mit den beiden vorhergehenden Modalitäten.
    Sollten besondere Bedürfnisse vorliegen, kann der/die Bedienstete/Bedienstete mit dem Betrieb weitere Modalitäten zur Gliederung der Arbeitsleistung vereinbaren, welche die gegenseitigen Bedürfnisse in Einklang bringen.

Art. 11 (Teilzeitarbeit  - Leiter Inhaber eines Auftrages)

  1. Den Inhabern/Inhaberinnen einer einfachen Struktur und den Pflegedienstleitern kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Arbeitszeit in Vollzeit gewährt werden. Das Teilzeit-Arbeitsverhältnis kann gewährt werden, wenn es mit den dienstlichen Erfordernissen und den festgelegten Zielen vereinbar ist. Die Verwaltung kann das Teilzeit-Arbeitsverhältnis jederzeit widerrufen, sofern sie eine Kündigungsfrist von 60 Tagen einhält.
  2. Sanitäre Leiter/Leiterinnen mit reduzierter Arbeitszeit, aber nicht weniger als 75%, können ebenfalls an der öffentlichen Bekanntmachung für die Vergabe der Führungsposition des Direktors der einfachen Struktur teilnehmen.
  3. Die sanitären Leiter/Leiterinnen mit einem Auftrag einer komplexen Struktur bzw. die/der koordinierende Pflegedienstleiter/in, inbegriffen jene/jener, welche/welcher den Auftrag geschäftsführend weiterleitet, dürfen nicht die Teilzeitarbeit beanspruchen.
    Falls diese Leiter/Leiterinnen einen Antrag stellen, kann dieser angenommen werden. Die Gewährung wird jedoch unter der Bedingung des gleichzeitigen Widerrufs des bekleideten Auftrages erteilt. Falls möglich, kann dem Leiter/der Leiterin ein Auftrag im Rahmen der Berufskarriere erteilt werden.
    Ein ähnliches Verfahren kann auch für die Leiter/Leiterinnen einer einfachen Struktur eingeführt werden, die ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von weniger als 75% der Vollarbeitszeit beantragen.
  4. Das Personal, auch wenn es einen Auftrag einer einfachen Struktur innehat oder Inhaber/Inhaberin einer Beauftragung als Pflegedienstleiter/Pflegedienstleiterin ist, und gemäß Artikel 50 Absatz 1 des bereichsübergreifenden Kollektivvertrages vom 12. Februar 2008 mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern in den Wartestand ohne Bezüge versetzt wurde, kann bis zum abgeschlossenen 16. Lebensjahr des Kindes gemäß und mit den Auswirkungen und Vorteilen laut Absatz 7 des vorgenannten Artikels 50, für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% der Vollarbeitszeit optieren. Von der Anwendung dieses Absatzes ausgeschlossen sind die Inhaber/Inhaberinnen einer komplexen Struktur und die koordinierenden Pflegedienstleiter/ Pflegedienstleiterinnen.
  5. Der stellvertretende Direktor/Die stellvertretende Direktorin einer komplexen Struktur kann ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Ausmaß von nicht weniger als 75% beanspruchen.
  6. Im Falle der Beendigung des Führungsauftrages oder längeren Abwesenheit des Direktors/der Direktorin einer komplexen Struktur muss der stellvertretende Direktor/die stellvertretende Direktorin innerhalb von 45 Tagen nach Übernahme der Funktion als Geschäftsführer/Geschäftsführerin ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. 4) 
4)
Art. 11 wurde so ersetzt durch Art. 11 Absatz 1 des 2. Teilvertrag 2019-2021 zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der sanitären Leiter und sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 2. Jänner 2024.

Art. 12 (Teilzeitarbeit und freiberufliche Tätigkeit)

  1. Die Leiter/Leiterinnen mit einem nicht ausschließlichen Arbeitsverhältnis dürfen keinen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen. Die freiberufliche Tätigkeit wird als solche, für die Dauer der verkürzten Arbeitszeit ausgesetzt. Beim/bei der Leiter/Leiterin in Teilzeit, der durch die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit, gegen die Einhaltung des ausschließlichen Arbeitsverhältnisses verstößt, ist der Rücktritt aus berechtigtem Grund vorgesehen.

Art. 13 (Besondere Bestimmungen)

  1. Der/die Leiter/in mit onkologischen Erkrankungen, sowie mit schweren chronisch-degenerativen Erkrankungen mit progressivem Krankheitsverlauf, bei dem/der eine verminderte Arbeitsfähigkeit besteht, möglicherweise auch aufgrund der Wirkungen einer lebensrettenden Therapie, die von einer eigenen ärztlichen Kommission festgestellt wird, hat Anrecht auf eine Umwandlung der Vollarbeitszeit auf eine Teilarbeitszeit. Auf Ansuchen der/des Bediensteten, wird das Teilzeitarbeitsverhältnis wiederum in Vollarbeitszeitverhältnis umgewandelt.

Bei Vorhandensein onkologischer Erkrankungen oder schweren chronisch-degenerativen Erkrankungen, die/den Ehepartner, die Kinder oder die Eltern der/des Bediensteten betreffen, sowie im Falle dass der/die Bedienstete eine mit ihm zusammenlebende Person mit vollständiger und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit betreut, die einem Schweregrad zugeordnet ist, gemäß Art. 3, Absatz 3, des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird bei der Umwandlung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf Teilzeit, eine Priorität anerkannt.

Art. 14  (Gesetzliche und wirtschaftliche Behandlung des Leiters in Teilzeit)

  1. Der/die Leiter/in mit einem horizontalen, vertikalen oder gemischten Arbeitsverhältnis mit verkürzter Arbeitszeit darf zur Ausübung von zusätzlichen Arbeitsleistungen beauftragt werden. Der maximale Prozentsatz der zusätzlichen Arbeitsleistung beträgt 25% der vereinbarten Teilzeitarbeitszeit und wird monatlich gemäß dem individuellen Vertrag des Leiters/der Leiterin berechnet und ist über einen Zeitraum von mehr als einer Woche zu nutzen. Im Falle einer vertikalen Teilzeitarbeitszeit, mit der Arbeitsleistung, die auf einige Monate im Jahr gewährt, wird das Maß von 25% in Bezug auf die jährlich vereinbarten Stunden berechnet.
    - Als Zusatzarbeit versteht man die zusätzliche Arbeitszeit über die eigene Arbeitszeit hinaus, bis zur Erreichung der normalen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, die auf Jahresbasis berechnet wird.
  2. Der Zugriff auf die Zusatzarbeit ist für spezifische und nachgewiesene organisatorische Bedürfnisse zugelassen oder bei Vorliegen besonderer Schwierigkeiten, die sich aus der gleichzeitigen Abwesenheit von Führungspersonal ergeben, die unvorhersehbar und plötzlich auftreten.
  3. Sind die zusätzlichen Arbeitsstunden im Verhältnis zum bestehenden Teilzeitarbeitsverhältnis konstant, so ist auf Antrag des/der betreffenden Bediensteten zu beurteilen, ob eine Änderung des zuvor vereinbarten Teilzeitarbeitsverhältnisses angemessen ist.
  4. Der/die Leiter/in kann die Erbringung von zusätzlichen Arbeitsleistungen auf der Grundlage nachgewiesener Arbeits-, Gesundheits- und Familienbedürfnisse verweigern.
  5. Die wirtschaftliche Behandlung des Leiters/der Leiterin mit Teilzeitarbeit wird, sofern nicht anders geregelt, im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit, bezogen auf die Vollzeit, berechnet.
    Der Bruttostundensatz für die zusätzliche Arbeitsstunde beträgt 35,00 Euro.
    Die getätigten zusätzlichen Arbeitsstunden können nach den auf Betriebsebene festgelegten Modalitäten und Zeiten ausgeglichen werden.
    Alternativ dazu kann innerhalb 31.01. des darauffolgenden Jahres um Auszahlung derselben ersucht werden. 5)
  6. Beim Arbeitsverhältnis mit verkürzter, horizontaler, vertikaler oder gemischter Arbeitszeit ist die Ausübung von Überstunden zugelassen.

Diese sind den Leitern für die Abdeckung der Bereitschaftsdienste zugelassen, wobei die Anzahl der Turnusse im Verhältnis zur erbrachten Arbeitszeit reduziert werden.

Auf Antrag des Leiters/der Leiterin kann die geleistete Arbeitszeit durch Ersatzruhepausen ausgeglichen werden, die mit den Bedürfnissen des Dienstes vereinbar sind.

Bei vertikaler Teilzeitarbeitszeit sind die Bereitschaftsdienste und die Wachdienste gänzlich während der Dienstzeiten gesichert.

5)
Art. 14 Absatz 5 wurde so ergänzt durch Art. 3 Absatz 1 des 3. Teilvertrages zur Erneuerung des Landeskollektivvertrages für den Bereich der Sanitären Leiter und Sanitären Leiterinnen des Landesgesundheitsdienstes vom 1. Dezember 2023.

Art. 15 (Recht der Gewerkschaft auf Information)

  1. Bezogen auf die Bestimmung zu den Arbeitszeitverhältnissen mit verkürzter Arbeitszeit, sind die Gewerkschaftsorganisationen berechtigt, sofern angefordert, die nötigen Informationen zu erhalten, um eine Überprüfung der korrekten Anwendung zu ermöglichen.

1. Gemeinsame Anmerkung

Es wird darauf hingewiesen, dass am Ende dieser Vertragsrunde, aufgrund des Fehlens von Leitlinien und der erforderlichen Finanzierung, keine Bedingungen dafür bestehen, dass eine umfassende Überprüfung der Struktur der Grundentlohnung und der Zusatzentlohnung des Personals der sanitären Leiter/Leiterinnen und der Führungskräfte der Gesundheitsberufe vorgenommen werden kann.

In Ermangelung der Bedingungen für die Behandlung der Thematik wird vereinbart, die Diskussion auf eine spätere und neue Vertragsphase zu verschieben.

Diese Anmerkung ist eine Verpflichtung beider Seiten zu der erklärten Bereitschaft, die Diskussion über eine Revision der Gehaltsstruktur des Personals anzugehen, mit besonderem Augenmerk auf den Ergebnislohn und auf die Überstundenarbeit mit entsprechender Vergütung.

Die Parteien verpflichten sich ferner, im Rahmen der Diskussion über die Lohnstruktur, den in diesem Vertrag vorgesehenen Stundensatz für die zusätzliche Arbeitsstunde, die vom Personal mit verkürzter Arbeitszeit gefordert wird, zu überdenken.

2. Gemeinsame Anmerkung
Art und Weise der Aufträge und berufliche Laufbahnentwicklung

Im Rahmen des Reformprozesses des öffentlichen Dienstes sind das System der Beauftragung der Führungspositionen sowie die Regeln für ihre Überprüfung und Bewertung von großem strategischem und innovativem Wert. Dieses System, das durch die Gewährleistung von Objektivität, Unparteilichkeit und Überprüfung der Kompetenzen in den Verfahren zur Zuerkennung und Regelung der Aufträge selbst auf den Grundsätzen der Autonomie, der Verantwortung und der Wertung der Leistungen und der beruflichen Leistung bei der Zuerkennung von Aufträgen beruht, soll die korrekte Ausübung der Führungsfunktion im Rahmen der geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen gewährleisten.

Ein analoges Vorgehen ist für die berufliche Laufbahn vorgesehen, die in drei Komplexitätsstufen unterteilt ist.

Um die vollständige Umsetzung der vorrangigen Ziele in Bezug auf die verschiedenen Arten von Aufträgen zu fördern, die für eine effektive und fruchtbare Betriebsorganisation zweckmäßig sind, trägt die Berufskarriere zu einer besseren Qualität der Versorgung bei und fördert die berufliche Entwicklung der sanitären Leitung durch die Anerkennung des Leistungsvermögens, der Fähigkeiten und Fertigkeiten eines jeden von ihnen.

Die Auftragsvergabe erfolgt vorbehaltlich der Bekanntmachung eines internen Auswahlverfahrens.

Nur im Falle des Mangels an spezifischen beruflichen Fähigkeiten, die von Interesse des Betriebes sind, können die Aufgaben an Führungskräfte anderer Betriebe oder öffentlicher Einrichtungen oder Strukturen der Staaten der Europäischen Union übertragen werden. Die Auswahl und Einstellung derselben erfolgt unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Verfahren.

Für den Zugang zu Aufträgen oder bei einem Wechsel zu Aufträgen einer anderen Führungsebene, führt der Sanitätsbetrieb ein Kolloquium sowie eine Bewertung der Curricula zur Ausbildung sowie zur beruflichen Entwicklung mit den entsprechenden Kandidaten durch, unter Berücksichtigung:

  1. Der Bewertungen der technischen Kommission, des Unabhängigen Bewertungsorgans, der jährlichen Bewertung der erzielten beruflichen Ergebnisse in Bezug auf die zugewiesenen Ziele
  2. des Bereichs, Fachs oder Zuständigkeitsbereichs
  3. der persönlichen Fähigkeiten und der beruflichen Fähigkeiten der einzelnen Führungskraft in Bezug auf die im Auftrag festgeschriebenen Professionalität (Fachkenntnisse im Zuständigkeitsbereich, dokumentierter Nachweis der Kompetenzen durch Fälle und/oder Zertifikate, Berufserfahrung, die bereits durch frühere Aufträge in anderen Betrieben oder Einrichtungen erworben wurde, dokumentierte Erfahrungen aus Studien und Forschung an nationalen oder internationalen Institutionen, wissenschaftliche Tätigkeit).

Um die Umsetzung dieser neuen beruflichen Karriere in der Betriebsorganisation zu fördern, vereinbaren die Parteien für die ersten zwei Jahre der Anwendung zusammen mit den Gewerkschaftsorganisationen, die diesen Teilvertrag unterschrieben haben, eine Beobachtungsstelle zu errichten. Sie wird beauftragt eingehende Untersuchungen und Vorschläge in Bezug auf die vertraglich zur Verfügung gestellten Mittel sowie der Kriterien und Methoden, die zur Beauftragung der Berechtigten erforderlich sind, durchzuführen bzw. einzubringen.

Die Parteien erkennen gegenseitig an, dass die vollständige Einbeziehung durch die Beobachtungsstelle nicht die einzelnen Verantwortungsbereiche und die Bereiche der Entscheidungsautonomie der einzelnen Subjekte unterwandert.

 

 

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ActionActionw) Kollektivvertrag vom 4. August 2005
ActionActionx) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActiony) Kollektivvertrag vom 24. Oktober 2005
ActionActionz) Bereichsvertrag vom 8. März 2006
ActionActiona') Kollektivvertrag vom 21. Juni 2006
ActionActionb') KOLLEKTIVVERTRAG vom 17. Mai 2007
ActionActionc') Kollektivvertragvom 6. Oktober 2006 
ActionActiond') Kollektivvertrag vom 5. Juli 2007
ActionActione') Kollektivvertrag vom 8. August 2007 —
ActionActionf') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActiong') Kollektivvertrag vom 8. August 2007
ActionActionh') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2007 —
ActionActioni') Kollektivvertrag vom 23. November 2007
ActionActionj') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 12. Februar 2008
ActionActionk') Kollektivvertrag vom 22. April 2008
ActionActionl') Kollektivvertrag vom 8. Oktober 2008
ActionActionm') Kollektivvertragvom 3. Februar 2009
ActionActionn') Kollektivvertrag vom 17. Februar 2009, Nr. 00
ActionActiono') Kollektivvertrag vom 22. Oktober 2009
ActionActionp') Bereichsabkommenvom 11. November 2009
ActionActionq') Bereichsabkommenvom 24. November 2009
ActionActionr') Kollektivvertrag vom 24. November 2009
ActionActiont') Kollektivvertrag vom 13. Juni 2013, Nr. 01
ActionActionu') Bereichsabkommen vom 27. Juni 2013
ActionActionv') Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2014
ActionActionw') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 26. Januar 2015, Nr. 0
ActionActionx') Kollektivvertrag vom 16. März 2015, Nr. 0
ActionActiony') Bereichsvertrag vom 13. Juli 2015, Nr. 0
ActionActionz') Bereichsabkommen vom 3. September 2015, Nr. 0
ActionActiona'') Bereichsvertrag vom 22. Dezember 2015, Nr. 00
ActionActionb'') Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionActionc'') Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionActiond'') Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionActione'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionActionf'') Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionActiong'') Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionActionh'') Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionActioni'') Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionActionj'') Kollektivvertrag vom 5. Februar 2018
ActionActionk'') Bereichsvertrag vom 20. Februar 2018, Nr. 0
ActionActionl'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 19. Juni 2018, Nr. 0
ActionActionm'') Kollektivvertrag vom 24. Juli 2018
ActionActionn'') Bereichsvertrag vom 27. September 2018, Nr. 00
ActionActiono'') Bereichsvertrag vom 16. Januar 2019, Nr. 0
ActionActionp'') Bereichsabkommen vom 27. Mai 2019, Nr. 00
ActionActionq'') Bereichsabkommen vom 11. Juni 2019, Nr. 0
ActionActionr'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 4. Dezember 2019, Nr. 0
ActionActions'') Bereichsvertrag vom 9. Januar 2020
ActionActiont'') Kollektivvertrag vom 23. Jänner 2020, Nr. 23
ActionActionAllgemeine Bestimmungen:
ActionActionArt. 1 (Anwendungsbereich)
ActionActionArt. 2 (Ablauf und Dauer des Vertrags)
ActionActionArt. 3 (Berufskarriere)
ActionActionArt. 4 (Mindestvoraussetzungen und Kriterien)
ActionActionArt. 5 (Allgemeine Bestimmung)
ActionActionArt. 6 (Weitere Auftragsarten im Rahmen der Berufskarriere)
ActionActionArt. 7 (Finanzierungsbestimmungen)
ActionActionArt. 8 (Zulage beruflicher Auftrag mit hoher Spezialisierung)
ActionActionArt. 9
ActionActionArt. 10 (Arbeitsverhältnisse mit verkürzter Arbeitszeit - Teilzeit)
ActionActionArt. 11 (Teilzeitarbeit  - Leiter Inhaber eines Auftrages)
ActionActionArt. 12 (Teilzeitarbeit und freiberufliche Tätigkeit)
ActionActionArt. 13 (Besondere Bestimmungen)
ActionActionArt. 14  (Gesetzliche und wirtschaftliche Behandlung des Leiters in Teilzeit)
ActionActionArt. 15 (Recht der Gewerkschaft auf Information)
ActionActionu'') Bereichsabkommen vom 24. Januar 2020
ActionActionv'') Kollektivvertrag vom 7. Mai 2020
ActionActionw'') Bereichsvertrag vom 16. Juni 2020
ActionActionx'') Kollektivvertrag vom 27. August 2020
ActionActiony'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. August 2020
ActionActionz'') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2020
ActionActiona''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 10. Dezember 2020
ActionActionb''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActionc''') Kollektivvertrag vom 8. März 2021
ActionActiond''') Kollektivvertrag vom 5. August 2021
ActionActione''') Kollektivvertrag vom 15. Oktober 2021
ActionActionf''') Kollektivvertrag vom 3. Dezember 2021
ActionActiong''') Bereichsvertrag vom 21. Dezember 2021
ActionActionh''') Kollektivvertrag vom 7. April 2022
ActionActioni''') Kollektivvertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionj''') Vertrag vom 28. Februar 2023
ActionActionk''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 24. August 2023
ActionActionl''') Kollektivvertrag vom 7. September 2023
ActionActionm''') Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 31. Oktober 2023
ActionActionn''') Kollektivvertrag vom 7. November 2023
ActionActiono''') Kollektivvertrag vom 14. November 2023
ActionActionp''') Kollektivvertrag vom 1. Dezember 2023
ActionActionq''') Kollektivvertrag vom 22. Dezember 2023
ActionActionr''') Kollektivvertrag vom 2. Januar 2024
ActionActionF Plansoll und Stellenpläne
ActionActionG Dienstkleidung
ActionActionH Dienstaustritt und Ruhestandsbehandlung
ActionActionI Übernahme von Personal anderer Körperschaften
ActionActionJ Landesregierung
ActionActionK Landtag
ActionActionL Verwaltungsverfahren
ActionActionM Volksabstimmung und Wahl des Landtages
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
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ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
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ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis