Bei Vorhandensein onkologischer Erkrankungen oder schweren chronisch-degenerativen Erkrankungen, die/den Ehepartner, die Kinder oder die Eltern der/des Bediensteten betreffen, sowie im Falle dass der/die Bedienstete eine mit ihm zusammenlebende Person mit vollständiger und dauerhafter Arbeitsunfähigkeit betreut, die einem Schweregrad zugeordnet ist, gemäß Art. 3, Absatz 3, des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, wird bei der Umwandlung des Arbeitsvertrages von Vollzeit auf Teilzeit, eine Priorität anerkannt.