(1) Im Sinne und für die Wirkungen laut Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 2. Mai 1995, Nr. 10, in geltender Fassung, können die im Funktionsbereich A eingestuften sanitären Leiter für das nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis, das heißt, für die außerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit optieren.
(2) Die Ansuchen um Übergang zum nicht ausschließlichen Arbeitsverhältnis sowie der Widerruf der Option für die Ausübung der außerbetrieblichen freiberuflichen Tätigkeit müssen bis zum 30. November eines jeden Jahres eingereicht werden und sind ab ersten Jänner des Folgejahres wirksam.
(3) Das allfällige nicht ausschließliche Arbeitsverhältnis bewirkt für die Leiter laut Absatz 1 auf jeden Fall, dass sie im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen für die Erreichung der programmierten institutionellen Ziele und die Ausübung der zugewiesenen beruflichen Tätigkeiten voll verfügbar sein müssen.
(4) Der von einem sanitären Leiter, der für ein nicht ausschließliches Arbeitsverhältnis optiert, allenfalls bekleidete Auftrag für die Direktion einer einfachen oder komplexen Struktur kann vom Generaldirektor des Betriebes widerrufen werden.
(5) Für die Dauer des nicht ausschließlichen Arbeitsverhältnisses ist dem betreffenden Personal die innerbetriebliche freiberufliche Tätigkeit untersagt und es hat kein Anrecht auf die Zulage für das ausschließliche Arbeitsverhältnis (Exklusivitätszulage) und auf die Ergebniszulage.